LGBl.Nr. 46/2017
LGBl.Nr. 46/2017
Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2017 betreffend die Übertragung von Aufgaben an den Landeskulturfonds (LGBl.Nr. 46/2017)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 23. Mai 2017 betreffend die Übertragung von Aufgaben an den Landeskulturfonds
StF: LGBl. Nr. 46/2017
Änderung
LGBl. Nr. 11/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005 , zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 84/2015 , wird verordnet:
§ 1
Betrauung des Landeskulturfonds
Zusätzlich zu seinen Aufgaben nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Landeskulturfonds, LGBl. Nr. 65/2005 , zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 85/2023 , wird dem Landeskulturfonds die Abwicklung der nach den Richtlinien der Landesregierung aus dem Wasserleitungsfonds und aus dem Tiroler Energiefonds gewährten Darlehen übertragen.
§ 2
Rechnungslegung
Die Rechnungslegung für Aufgaben nach § 1 erfolgt durch den Landeskulturfonds nachträglich für das vorangegangene Kalenderjahr bis spätestens 30. April eines jeden Jahres, wobei die einzelnen Positionen aufzuschlüsseln sind.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.