LGBl.Nr. 7/1995
LGBl.Nr. 7/1995
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1994 über (LGBl.Nr. 7/1995)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 16. Dezember 1994 über
die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden
des Landes (Landeskommissionsgebührenverordnung 1994)
StF: LGBl Nr 7/1995
Änderung
LGBl Nr 128/2001
LGBl Nr 110/2005
LGBl Nr 9/2012
LGBl Nr 70/2018
LGBl Nr 96/2022
LGBl Nr 76/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 77 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51/1991 , zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 10/2004 , wird verordnet:
§ 1
(1) In den Fällen, in denen gemäß § 77 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG Beteiligte für die Kosten einer außerhalb des Amtes vorgenommenen, von einer Landesbehörde geführten Amtshandlung aufzukommen haben, sind von diesen Beteiligten Kommissionsgebühren einzuheben.
(2) Die Kommissionsgebühren betragen a) soweit unter lit. b nichts anderes bestimmt ist – für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichts und für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft für jede angefangene halbe Stunde und jedes teilnehmende Amtsorgan der führenden Behörde 19,80 Euro b) für die Überwachung von Veranstaltungen nach dem Veranstaltungsgesetz für jede angefangene Stunde und für jedes überwachende Amtsorgan 8,80 Euro
§ 2
Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin- und Rückweges zwischen dem Amt und dem Ort der Amtshandlung verbunden ist.
§ 3
Trifft die Verpflichtung zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, ist der gemäß § 1 zu entrichtende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.
§ 4
Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten mit dem in der Sache ergehenden Bescheid aufzuerlegen; ist dies nicht möglich, erfolgt die Vorschreibung mittels Bescheides im Sinne des § 57 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG.
§ 5
(1) (Inkrafttreten)
(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
Artikel II
( LGBlNr 70/2018 )
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
Artikel II
( LGBl Nr 96/2022 )
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
Artikel II
( LGBl Nr 76/2025 )
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.