Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 4/2008

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 4/2008

Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Landesimmobilien-Bau- und (LGBl.Nr. 4/2008)

Langtitel

Gesetz vom 13. Dezember 2007 über die Landesimmobilien-Bau- und
Sanierungsgesellschaften
StF: LGBl. Nr. 4/2008 - Landtagsmaterialien: 447/2007

Änderung

LGBl. Nr. 144/2018 - Landtagsmaterialien: 375/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Errichtung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH“, deren Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet, zum Zweck der Beteiligung an und zur Übernahme von Geschäftsführungs- und Vertretungsaufgaben in der im Abs. 2 genannten Gesellschaft zu gründen.
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Kommanditgesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH & Co KG“ (im Folgenden kurz „Gesellschaft“ genannt) zu gründen, deren Komplementärin die Landesimmobilien-Bau- und Sanierungs-GmbH und deren Kommanditist das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet.
(3) In den Gesellschaftsverträgen ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.

§ 2

Übertragung von Aufgaben

(1) Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen: a) der Erwerb einzelner Liegenschaften zu den in den lit. b und c genannten Zwecken, b) die Nutzung, die Sanierung, die Vermietung und die Verwaltung von Liegenschaften im Sinn der lit. a sowie von Liegenschaften, die vom Land Tirol an die Gesellschaft veräußert werden, und c) die Durchführung von Neu-, Zu- und Umbauten auf Liegenschaften im Sinn der lit. a und b.
(2) Wird eine Liegenschaft im Sinn des Abs. 1 lit. a und b an das Land Tirol veräußert bzw. rückveräußert, so sind die Aufgaben nach Abs. 1 lit. b und c hinsichtlich dieser Liegenschaft wieder vom Land Tirol selbst wahrzunehmen.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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