LGBl.Nr. 20/1959
LGBl.Nr. 20/1959
Gesetz vom 15. September 1959 über die Landesgesellschaft für die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Burgenland (LGBl.Nr. 20/1959)
Langtitel
Gesetz vom 15. September 1959 über die Landesgesellschaft für die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Burgenland
StF: LGBl. Nr. 20/1959 (VIII. Gp. RV 94 )
Änderung
LGBl. Nr. 12/1964 (VfGH)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) wird als Landesgesellschaft für die Allgemeinversorgung mit elektrischer Energie im Bereich des Burgenlandes autorisiert. Sie besorgt die Verbundwirtschaft im Landesgebiet und tauscht Energie mit benachbarten Gesellschaften aus. Beachte für folgende Bestimmung Laut Verfassungsgerichtshof LGBl. Nr. 12/1964 wurde eine Bestimmung im § 2 Abs. 2 verfassungswidrig aufgehoben.
§ 2
(1) Die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft (BEWAG) übernimmt mit dem Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes die bisher von der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft im Bereiche des Bundeslandes Burgenland besorgte Aufgabe.
(2) Zu diesem Zwecke werden ihr zum gleichen Zeitpunkt die der Steirischen Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft gehörenden, im Burgenland gelegenen Unternehmungen, Betriebe und Anlagen zur Erzeugung und Verteilung elektrischer Energie ins Eigentum übertragen.
§ 3
Für die nach § 2 Abs. 2 übereigneten Vermögenswerte ist eine angemessene Entschädigung zu leisten. Soweit hierüber keine Einigung zustandekommt, trifft die näheren Vorschriften ein besonderes Landesgesetz.
§ 4
Mit der Vollziehung dieses Gesetzes ist die Landesregierung betraut.