LGBl.Nr. 64/1982
LGBl.Nr. 64/1982
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 23. August 1982 betreffend Lehrpläne für den Religionsunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen (LGBl.Nr. 64/1982)
Langtitel
Kundmachung der Oö. Landesregierung vom 23. August 1982 betreffend Lehrpläne für den Religionsunterricht an den land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen und Fachschulen
StF: LGBl.Nr. 64/1982
Präambel/Promulgationsklausel
Die jeweils in den Anlagen A1, A2 und A3 sowie B1, B2 und B3 wiedergegebenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen erlassen und werden gemäß § 2 Abs. 2 und § 7d Abs. 1 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 324/1975 , bekanntgemacht.
Anlagen
(Anm: Anlagen hier nicht dokumentiert; siehe LGBl.Nr. 64/1982 ) Anlage A1 Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen Anlage A2 Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Anlage A3 Lehrplan für den katholischen Religionsunterricht an zweijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Anlage B1 Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an land- und forstwirtschaftlichen Berufsschulen Anlage B2 Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an dreijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen Anlage B3 Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an zweijährigen land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen