LGBl. 8795/3-0
LGBl. 8795/3-0
Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Baden (LGBl. 8795/3-0)
Langtitel
Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Baden
StF: LGBl. 8795/3-0
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 18. Februar 1992 aufgrund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl.Nr. 458/1990 , verordnet:
§ 1
Übertragung
(1) Der Stadtgemeinde Baden wird auf Gemeinde- und Landesstraßen in Baden die Mitwirkung an der Vollziehung des KFG 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 KFG 1967 übertragen.
(2) Die Stadtgemeinde Baden hat somit 1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Baden zu überwachen, 2. Maßnahmen zu treffen, die für die Einhaltung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind, 3. in den Fällen einzuschreiten, in denen nach dem KFG 1967 die Bundesgendarmerie einzuschreiten hat.
§ 2
Stadtpolizei
Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Baden zu bedienen.