Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 8000/5-0

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 8000/5-0

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 1978 über den Kostenersatz an Gemeinden bei Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes (LGBl. 8000/5-0)

Langtitel

Verordnung der NÖ Landesregierung vom 27. Juni 1978 über den Kostenersatz an Gemeinden bei Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes
StF: LGBl. 8000/5-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 30 Abs. 2 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000–1 , wird verordnet:

§ 1

Den Gemeinden wird für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes, soferne sie durch ein rechtswirksames regionales Raumordnungsprogramm bedingt sind, ein Kostenersatz in folgendem Ausmaß gewährt: 1. Für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, über dem Landesdurchschnitt, das ist der Quotient aus der Finanzkraft aller Gemeinden und der Volkszahl des Landes, liegt 30 %; 2. für Gemeinden, deren Finanzkraft-Kopfquote gemäß dem NÖ Landesumlagegesetz, LGBl. 3200, unter dem Landesdurchschnitt liegt 35 % der tatsächlich für die Erstellung oder Änderung eines örtlichen Raumordnungsprogrammes aufgewendeten Kosten.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 1978 in Kraft.
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