Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 41/1983

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 41/1983

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 1983 betreffend die Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes (LGBl Nr 41/1983)

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. April 1983 betreffend die Kennzeichnung des Katastrophenhilfsdienstes
StF: LGBl Nr 41/1983

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 Abs. 3 des Katastrophenhilfegesetzes, LGBl. Nr. 3/1975, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 1

Für das Dienstabzeichen, das von den im Katastrophenhilfsdienst tätigen Personen, die nicht auf Grund anderer äußerer Merkmale (Uniform) für jedermann als solche erkennbar sind, im Einsatz- und Übungsfalle zu tragen ist, wird das in der Anlage 1 enthaltene Muster (Anm.: Anlage nicht darstellbar) festgelegt. Dieses Dienstabzeichen ist an der linken Brustseite gut sichtbar zu tragen.

§ 2

Für die Hinweisschilder zur Kennzeichnung der Einsatzleitung und deren Einrichtungen werden die in den Anlagen 2 und 3 (Anm.: Anlagen nicht darstellbar) enthaltenen Muster festgelegt. Anlage 1

Dienstabzeichen (Anm.: Das Dienstabzeichen ist nicht darstellbar.)

Die Farben des Dienstabzeichens sind für das Landeswappen die gesetzlich festgelegten, für den Innenkreis orange und für das darin befindliche gleichseitige Dreieck blau. Die Umrahmung ist metallfarben, die Umschrift schwarz. Anlage 2

Hinweisschild (Anm.: Das Hinweisschild ist nicht darstellbar.)

Das Hinweisschild besitzt eine Größe von 60 x 20 cm. Die Farbe des Untergrundes ist orange, die der beiden gleichseitigen Dreiecke sowie des Richtungspfeiles blau, die der Beschriftung schwarz. Anlage 3

Kennzeichnung der Einsatzleitung (Anm.: Das Kennzeichnungsschild ist nicht darstellbar.)

Das Kennzeichnungsschild besitzt eine Größe von 60 x 20 cm. Die Farbe des Untergrundes ist orange, die des gleichseitigen Dreieckes blau, die der Beschriftung schwarz.
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