Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 40/2023

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 40/2023

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 2023, mit der leistbare Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland festgelegt werden (LGBl.Nr. 40/2023)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 2023, mit der leistbare Kaufpreise für Baulandgrundstücke im Burgenland festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 40/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von § 24b Abs. 5 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023 , wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Gemäß § 24b Abs. 4 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 34/2023 , hat die Gemeinde Gemeindebürgerinnen oder Gemeindebürgern nach Maßgabe der Verfügbarkeit Baulandgrundstücke zu einem leistbaren Kaufpreis zu verkaufen.
(2) Ziel dieser Verordnung ist 1. die Festlegung von maximalen Baulandpreisen je Quadratmeter für jede Gemeinde im Burgenland (leistbarer Kaufpreis für Baulandgrundstücke) gemäß § 24b Abs. 5 Bgld. RPG 2019 sowie 2. die Festsetzung eines Grundstückswerts als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Baulandmobilisierungsabgabe gemäß § 24a Abs. 5 Z 3 Bgld. RPG 2019.

§ 2

Leistbare Kaufpreise für Baulandgrundstücke

(1) Die Anlage 1 bildet einen integrierenden Bestandteil dieser Verordnung.
(2) Gemäß § 24b Abs. 5 Bgld. RPG 2019 werden die in der Anlage 1 dargestellten Kaufpreise als maximale Quadratmeterpreise für jede Gemeinde im Burgenland festgelegt.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1.1.2022 in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1
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