LGBl Nr 21/1988
LGBl Nr 21/1988
Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems (LGBl Nr 21/1988)
Langtitel
Vereinbarung über die Aufteilung und Verwendung der nach § 4 Z. 2 des Katastrophenfondsgesetzes 1986, BGBl. Nr. 396, zur Verfügung stehenden Mittel für ein Warn- und Alarmsystem sowie die Einräumung wechselseitiger Benützungsrechte an den Anlagen dieses Systems
StF: LGBl Nr 21/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung,
das Land * Burgenland, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land * Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land * Niederösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land * Oberösterreich, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land * Salzburg, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land * Steiermark, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land * Tirol, vertreten durch den Landeshauptmann,
das Land * Vorarlberg, vertreten durch den Landeshauptmann, und
das Land * Wien, vertreten durch den Landeshauptmann, im folgenden Vertragsparteien genannt, überzeugt von der Notwendigkeit der raschen Fertigstellung eines bundesweiten Warn- und Alarmsystems für die unverzügliche und gezielte Warnung und Alarmierung der Bevölkerung und der Hilfsdienste in Katastrophen- und Krisenfällen, schließen gemäß Art. 15a B-VG nachstehende Vereinbarung:
Ratifikationstext
Der Salzburger Landtag hat dem Abschluß der vorstehenden Vereinbarung am 21. Oktober 1987 die verfassungsmäßige Genehmigung erteilt. Sie ist gemäß ihrem Art. 8 am 13. Feber 1988 in Kraft getreten.