K-SG
K-SG
Gesetz vom 25. Oktober 1983 über die Regelung von Sammlungen (K-SG)
Langtitel
Gesetz vom 25. Oktober 1983 über die Regelung von Sammlungen
(Kärntner Sammlungsgesetz - K-SG)
StF: LGBl Nr 4/1984
Änderung
LGBl Nr 35/1999
LGBl Nr 77/2005
LGBl Nr 59/2008
LGBl Nr 89/2012
LGBl Nr 85/2013
Sonstige Textteile
INHALTSVERZEICHNIS
§ 1 Bewilligungspflicht
§ 2 Ausnahmen
§ 3 Sammlungsbewilligung
§ 4 Ausweise, Sammellisten, Sammelbüchsen
§ 5 Behörden
§ 6 Überwachung
§ 7 Eigener Wirkungsbereich
§ 8 Mitwirkung der Bundespolizei
§ 9 Strafbestimmungen
§ 10 (überholt)
§ 11 (Inkrafttreten, Aufhebung früher geltender Bestimmungen)
§ 4
Ausweise, Sammellisten, Sammelbüchsen
(1) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung hat den Personen, die die Sammlung durchführen, einen Ausweis auszustellen, aus dem der Veranstalter der Sammlung, Zahl und Datum der Bewilligung, Ort und Zeit der Durchführung der Sammlung und der Zweck der Sammlung anzugeben sind. Werden zur Durchführung der Sammlung Sammellisten (Sammelbücher) verwendet, so sind diese Angaben auch in der Sammelliste anzuführen.
(2) Der Inhaber der Sammlungsbewilligung ist verpflichtet, Sammelausweise, Sammellisten (Sammelbücher) und Sammelbüchsen vor Beginn der Sammeltätigkeit durch die zuständige Behörde (§ 5) kennzeichnen zu lassen.
§ 5
Behörden
(1) Die Entscheidung über Ansuchen um Erteilung einer Sammlungsbewilligung obliegt nach Maßgabe der lit. a bis c denjenigen Behörden, in deren örtlichem Zuständigkeitsbereich die Sammlung durchgeführt werden soll, und zwar a) dem Bürgermeister bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet einer Gemeinde beschränken und deren Ergebnis innerhalb derselben Gemeinde verwendet werden soll oder für Zwecke bestimmt ist, die dieser Gemeinde zugute kommen; b) der Bezirksverwaltungsbehörde bei Sammlungen, die sich auf das Gebiet eines politischen Bezirkes beschränken, soweit nicht nach lit. a die Gemeinde zuständig ist; c) der Landesregierung in allen übrigen Fällen.
(2) Von der Erteilung einer Sammlungsbewilligung haben zu verständigen: a) die Gemeinden, ausgenommen die Städte mit eigenem Statut: die betroffene Bezirksverwaltungsbehörde, die Landesregierung sowie die für das Gemeindegebiet zuständige Polizeiinspektion; b) die Städte Klagenfurt am Wörthersee und Villach: die Landesregierung und die Landespolizeidirektion; c) die Bezirksverwaltungsbehörden, ausgenommen die Städte mit eigenem Statut: die betroffenen Gemeinden, die Landesregierung, das zuständige Bezirkspolizeikommando und die zuständigen Polizeiinspektionen; d) die Landesregierung: die betroffenen Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden sowie die Landespolizeidirektion und die zuständigen Polizeiinspektionen.
§ 6
Überwachung
(1) Spätestens acht Wochen nach Abschluss der Sammlung ist der zuständigen Verwaltungsbehörde über das Ergebnis und die Verwendung des Erträgnisses der Sammlung Rechnung zu legen.
(2) Die zuständige Verwaltungsbehörde ist berechtigt, in alle die Sammlung betreffenden Aufzeichnungen und Belege Einsicht zu nehmen und von allen mit der Durchführung der Sammlung betrauten Personen die zur Überprüfung der Sammlung notwendigen Auskünfte zu verlangen.
(3) Die zuständige Verwaltungsbehörde kann die erteilte Sammlungsbewilligung mit Bescheid aberkennen und die Aberkennung auf Kosten des Inhabers der Sammlungsbewilligung öffentlich kundmachen, wenn bei der Durchführung der Sammlung gegen Bestimmungen dieses Gesetzes oder die Bewilligung verstoßen wurde. § 7 Eigener Wirkungsbereich Die den Gemeinden nach §§ 5 und 6 obliegenden Aufgaben sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 8
Mitwirkung der Bundespolizei
(1) Die Organe des Wachkörpers Bundespolizei haben bei der Vollziehung der Ahndung von Übertretungen des § 9 Abs. 1 lit. a, des § 9 Abs. 1 lit. b, soweit er sich auf § 3 Abs. 3 und § 3 Abs 4 lit. a und b bezieht, und des § 9 Abs. 2 lit. a bis c mitzuwirken durch a) Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen, b) Maßnahmen, die für die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind. § 9 Strafbestimmungen
(1) Wer a) eine Sammlung ohne die erforderliche Sammlungsbewilligung veranstaltet, b) den in der Sammlungsbewilligung enthaltenen Auflagen, Bedingungen (§ 3 Abs 3) oder sonstigen Bestimmungen (§ 3 Abs 4) zuwiderhandelt, c) gegen die Bestimmungen des § 4 verstößt, d) entgegen der Regelung des § 6 Abs 1 nicht Rechnung legt, e) entgegen der Regelung des § 6 Abs 2 der Bewilligungsbehörde die Einsichtnahme in Aufzeichnungen und Belege oder Auskünfte verweigert, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 800 Euro zu bestrafen.
(2) Derselben Strafe unterliegt - unbeschadet einer allfälligen strafgerichtlichen Verfolgung -, wer a) um eine Sammlungsbewilligung zu erlangen oder die Überwachung einer Sammlung zu vereiteln oder zu erschweren, der Bewilligungsbehörde unwahre, unvollständige oder irreführende Angaben macht, b) die Hilfsbereitschaft der Bevölkerung dadurch mißbraucht, daß er bei Durchführung einer Sammlung wider besseres Wissen irreführende Mitteilungen verbreitet, c) die Durchführung einer bewilligten Sammlung vorsätzlich durch Verbreitung irreführender oder falscher Angaben stört.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Bei Vorliegen von erschwerenden Umständen, im Falle des Abs 1 lit a auch ohne Vorliegen solcher Umstände, kann der Verfall des Sammlungsergebnisses ausgesprochen werden. Als verfallen erklärte Sammlungsergebnisse sind dem bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft (Abs 1) eingerichteten Sozialhilfeverband - bei den Städten Klagenfurt am Wörthersee und Villach diesen - zur Erfüllung der ihnen als Träger von Privatrechten nach dem Kärntner Mindestsicherungsgesetz, LGBl Nr 15/2007 , in der jeweils geltenden Fassung, obliegenden Aufgaben zu übermitteln. § 10 (überholt) § 11
(1) (Inkrafftreten)
(2) (Aufhebung früher geltender Bestimmungen)