Monitoring Gesetzessammlung

K-LUG

AT - Landesrecht Kärnten

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Kärntner Landesumlage-Gesetz - K-LUG

Langtitel

Gesetz vom 3. Mai 1967 über eine Landesumlage (Kärntner Landesumlage-Gesetz - K-LUG)
StF: LGBl Nr 22/1967

Änderung

LGBl Nr 50/1973
LGBl Nr 60/1979
LGBl Nr 29/1985
LGBl Nr 66/1989
LGBl Nr 79/1993
LGBl Nr 72/1996
LGBl Nr 58/2001
LGBl Nr 74/2005
LGBl Nr 60/2008
LGBl Nr 97/2013
LGBl Nr 8/2015
LGBl Nr 1/2017
LGBl Nr 116/2021
LGBl Nr 78/2023
LGBl Nr 95/2024
LGBl Nr 96/2024

§ 1

(1) Von den Gemeinden des Landes Kärnten ist an das Land eine Umlage (Landesumlage) zu leisten.
(2) Die Höhe der Landesumlage wird mit 7,0 vH der ungekürzten rechnungsmäßigen Ertragsanteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben (§ 13 Abs. 1 erster Satz des Finanzausgleichsgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 168/2023 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 128/2024 ) festgesetzt.
(3) In Abweichung von Abs. 2 wird die darin vorgesehene Höhe der Umlage 1. für das Jahr 2025 um 40 vH, 2. für das Jahr 2026 um 30 vH, 3. für das Jahr 2027 um 20 vH und 4. für das Jahr 2028 um 10 vH vermindert.

§ 2

(1) Der auf die einzelnen Gemeinden entfallende Anteil an der Landesumlage richtet sich nach deren Finanzkraft.
(2) Die Finanzkraft des Vorjahres wird ermittelt durch Heranziehung a) der Grundsteuer für Steuergegenstände gemäß § 1 Abs. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl Nr 149, unter Zugrundelegung der Messbeträge des Vorjahres und eines Hebesatzes von 360 vH und b) von 39 vH der tatsächlichen Erträge der Kommunalsteuer und der Lohnsummensteuer des zweitvorangegangenen Jahres.
(3) Eine rechnungsmäßig unter Null sinkende Finanzkraft ist dabei gleich Null zu setzen.

§ 3

(1) Die Landesumlage wird in monatlichen Teilbeträgen von den durch das Land auf die Gemeinden zu überweisenden monatlichen Vorschüssen auf die ihnen zukommenden Ertragsanteile (§ 1 Abs. 2) einbehalten.
(2) Die endgültige Abrechnung der Landesumlage erfolgt anläßlich der Abrechnung der Ertragsanteile der Gemeinden (§ 1 Abs. 2) auf Grund des Rechnungsabschlusses des Bundes.

§ 4

(Inkrafttreten)

Artikel II

( LGBl Nr 1/2017 )

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2017 in Kraft.

Artikel X

( LGBl Nr 96/2024 ) Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist.
(2) Art. II (41. K-LVBG-Novelle) tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Für Personen, die zu diesem Zeitpunkt der Modellstelle LT/LReg Referenten zugeordnet sind, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, nicht. Sofern mit diesen Personen im Anschluss an eine Verwendung als LT/LReg Referenten ein Dienstverhältnis für die Verwendung LT/LReg Referenten I abgeschlossen wird, gelten die besonderen Aufnahmevoraussetzungen für die Modellstelle LT/LReg Referenten I nach Anlage 16 des K-LVBG 1994, in der Fassung des Art. II, ebenfalls nicht.
(3) § 10 Abs. 4 K-KBBG in der Fassung des Art. III tritt am 1. September 2027 in Kraft.
(4) § 1 Abs. 3 K-LUG in der Fassung des Art. VI tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
(5) § 29 Abs. 3 K-WFG in der Fassung des Art. VIII tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(6) § 18 Abs. 9 K-BG 1997 in der Fassung des Art. IXa tritt am 31. Dezember 2024 in Kraft.
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