Monitoring Gesetzessammlung

K-GBRPV

AT - Landesrecht Kärnten

K-GBRPV

Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 18. Dezember 2018, mit welcher die Beschäftigungsobergrenzen der Kärntner Gemeinden festgelegt werden (Kärntner Gemeinde-Beschäftigungsrahmenplan-Verordnung – K-GBRPV)
StF: LGBl. Nr. 87/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 2 Abs. 2 Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG), LGBl. Nr. 56/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2017 , des § 3 Abs. 2 Kärntner Gemeindevertragsbedienstetengesetz (K-GVBG), LGBl. Nr. 95/1992, zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2017 , und des § 5 Abs. 3 Kärntner Gemeindemitarbeiterinnengesetz (K-GMG), LGBl. Nr. 96/2011 , zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 74/2017 , wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Kärntner Gemeinden mit Ausnahme der Statutarstädte Klagenfurt am Wörthersee und Villach.

§ 2 Allgemeines – Summe der Stellenwertpunkte

(1) Die Summe der Stellenwertpunkte ergibt sich aus den gerundeten Stellenwerten der besetzten Stellen einer Gemeinde der in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen gewichtet nach dem Beschäftigungsausmaß.
(2) Planstellen, welche im Stellenplan dem Verwaltungszweig Zentralamt zugeordnet sind, und durch die ausschließlich oder überwiegend für andere Verwaltungszweige oder Rechtsträger Leistungen erbracht werden, sind in dem Ausmaß, in dem die diesbezüglichen Personalkosten dem Zentralamt ersetzt werden, nicht bei der Berechnung der Summe der Stellenwertpunkte zu berücksichtigen.

§ 3 Ermittlung der Einwohnerzahl

Für die Ermittlung der Einwohnerzahl gem. Abs. 1 zum Zwecke der Zuordnung einer Gemeinde zu einer Gemeindegrößenklasse ist die Volkszahl gem. § 10 Abs. 7 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 – FAG 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 , maßgebend.

§ 4 Basisausstattung

(1) Die Berechnung der Basisausstattung erfolgt nach Anlage 2 durch Umrechnung der bisher in Geltung stehenden Personalausstattung je Gemeindegrößenklasse laut Normalplan in Stellenwertpunkte, sodass bis 1.500 Einwohner die Basisausstattung 168 Stellenwertpunkte beträgt. ab 1.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,07 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet, ab 6.500 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,08 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet und ab 8.000 Einwohnern werden zu 168 Stellenwertpunkten je weiterem Einwohner (über 1.500 Einwohner) 0,09 Stellenwertpunkte hinzu gerechnet.
(2) Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist bei Überschreitung der Basisausstattung in einer Gemeinde nur dann zulässig, wenn in dem abgegebenen Gutachten der Landesregierung (§ 5 Abs. 4 K-GMG) festgestellt wird, dass in der betreffenden Gemeinde bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 angeführten Zusatzpunkte ein über die Basisausstattung hinausgehender dauernder Personalbedarf gegeben ist.

§ 5 Beschäftigungsobergrenze

(1) Die Beschäftigungsobergrenze ist in Stellenwertpunkten ausgedrückt und besteht aus der Basisausstattung (§ 4) und durch Erfüllung geographischer, struktureller, ökonomischer, sozialer und verwaltungsorganisatorischer Kriterien zu lukrierenden zusätzlichen Stellenwertpunkten.
(2) Weist eine Gemeinde einen Personalstand auf, der die Beschäftigungsobergrenze überschreitet, so ist zeitgerecht ein schlüssiges Personalkonzept vorzulegen, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt. Im Übrigen ist zum ehest möglichen Zeitpunkt der Personalstand an die Beschäftigungsobergrenze anzupassen.
(2) Eine Personalaufnahme in einer Gemeinde in den in der Anlage 1 genannten Modellfunktionen ist durch Überschreitung der Beschäftigungsobergrenze nur zulässig, wenn diese mit dem Ansuchen um Erweiterung des Stellenplanes ein schlüssiges Personalkonzept vorlegt, aus dem sich die künftige Einhaltung der Beschäftigungsobergrenze ergibt.

§ 6 Schluss- und Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Abschnitt I. (Stellenplan) sowie die Anlage 1 der Verordnung der Kärntner Landesregierung zur Durchführung des Gemeindebedienstetengesetzes 1958, LGBl. Nr. 19, LGBl. Nr. 12/1982, zuletzt in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 42/2015 , außer Kraft. Anlage 1

Auf den Beschäftigungsrahmenplan anzurechnende Modellfunktionen

Führung in Großorganisationen / Führung I direkt mit Unterbau (F-IU) Führung in kleinen und mittleren Organisationen / Führung I direkt (F-ID) Bürokraft (AK-BK) Routine Sachbearbeitung (AK-RSB) Spezial Sachbearbeitung (AK-SSB) Fachbearbeitung (AK-FB) Expertinnen (AK-EX) Expertinnen Sachbereich (AK-ESB) Expertinnen Fachbereich (AK-EFB) Routine Kundinnenbetreuung (KU-RKB) Kundinnenbetreuung / Kundinnenberatung (KU-KB) Kundinnenenberatung Verhandlungsleitung (KU-KBER) Expertinnen Kundinnenberatung Großprojekte (KU-EKB) Fachtechnik (TH-FT) Anlage 2

Beschäftigungsobergrenzen nach Gemeindegrößenklassen

bis 1.500 EW Basisobergrenze: 168 Stellenwertpunkte Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche: Fläche Kategorie Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten bis 30 km² 1 0 von 30 bis 60 km² 2 3 von 60 bis 90 km² 3 6 von 90 bis 120 km² 4 9 von 120 bis 150 km² 5 12 von 150 bis 180 km² 6 15 von 150 bis 180 km² 7 18 von 180 bis 210 km² 8 21 von 210 bis 240 km² 9 24 über 240 km² 10 27 Nebenwohnsitze: Nebenwohnsitze Zusätzliche Stellenwertpunkte bis <250 0 250 – <500 6 500 – <750 12 750 – <1.000 24 1.000 und mehr 48 Zentralörtliche Funktionen: 6 zusätzliche Stellenwertpunkte Arbeitsstätten: Arbeitsstätten Zusätzliche Stellenwertpunkte ab 500 Arbeitsstätten 75 ab 1.000 Arbeitsstätten 150 Minderung der Erwerbsfähigkeit: Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt. Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft: Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte. Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte. 1.501-2.000 EW Basisobergrenze: 168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche: Fläche Kategorie Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten bis 30 km² 1 0 von 30 bis 60 km² 2 3 von 60 bis 90 km² 3 6 von 90 bis 120 km² 4 9 von 120 bis 150 km² 5 12 von 150 bis 180 km² 6 15 von 150 bis 180 km² 7 18 von 180 bis 210 km² 8 21 von 210 bis 240 km² 9 24 über 240 km² 10 27 Nebenwohnsitze: Nebenwohnsitze Zusätzliche Stellenwertpunkte bis <250 0 250 – <500 6 500 – <750 12 750 – <1.000 24 1.000 und mehr 48 Zentralörtliche Funktionen: 12 zusätzliche Stellenwertpunkte Arbeitsstätten: Arbeitsstätten Zusätzliche Stellenwertpunkte ab 500 Arbeitsstätten 75 ab 1.000 Arbeitsstätten 150 Minderung der Erwerbsfähigkeit: Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt. Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft: Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte. Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte. 2.001-2.500 EW Basisobergrenze: 168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche: Fläche Kategorie Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten bis 30 km² 1 0 von 30 bis 60 km² 2 3 von 60 bis 90 km² 3 6 von 90 bis 120 km² 4 9 von 120 bis 150 km² 5 12 von 150 bis 180 km² 6 15 von 150 bis 180 km² 7 18 von 180 bis 210 km² 8 21 von 210 bis 240 km² 9 24 über 240 km² 10 27 Nebenwohnsitze: Nebenwohnsitze Zusätzliche Stellenwertpunkte bis <250 0 250 – <500 6 500 – <750 12 750 – <1.000 24 1.000 und mehr 48 Zentralörtliche Funktionen: 12 zusätzliche Stellenwertpunkte Arbeitsstätten: Arbeitsstätten Zusätzliche Stellenwertpunkte ab 500 Arbeitsstätten 75 ab 1.000 Arbeitsstätten 150 Minderung der Erwerbsfähigkeit: Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt. Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft: Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte. Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte. 2.501-3.000 EW Basisobergrenze: 168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche: Fläche Kategorie Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten bis 30 km² 1 0 von 30 bis 60 km² 2 3 von 60 bis 90 km² 3 6 von 90 bis 120 km² 4 9 von 120 bis 150 km² 5 12 von 150 bis 180 km² 6 15 von 150 bis 180 km² 7 18 von 180 bis 210 km² 8 21 von 210 bis 240 km² 9 24 über 240 km² 10 27 Nebenwohnsitze: Nebenwohnsitze Zusätzliche Stellenwertpunkte bis <250 0 250 – <500 6 500 – <750 12 750 – <1.000 24 1.000 und mehr 48 Zentralörtliche Funktionen: 12 zusätzliche Stellenwertpunkte Arbeitsstätten: Arbeitsstätten Zusätzliche Stellenwertpunkte ab 500 Arbeitsstätten 75 ab 1.000 Arbeitsstätten 150 Minderung der Erwerbsfähigkeit: Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt. Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft: Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte. Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte. 3.501-5.000 EW Basisobergrenze: 168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche: Fläche Kategorie Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten bis 30 km² 1 0 von 30 bis 60 km² 2 3 von 60 bis 90 km² 3 6 von 90 bis 120 km² 4 9 von 120 bis 150 km² 5 12 von 150 bis 180 km² 6 15 von 150 bis 180 km² 7 18 von 180 bis 210 km² 8 21 von 210 bis 240 km² 9 24 über 240 km² 10 27 Nebenwohnsitze: Nebenwohnsitze Zusätzliche Stellenwertpunkte bis <250 0 250 – <500 6 500 – <750 12 750 – <1.000 24 1.000 und mehr 48 Zentralörtliche Funktionen: 36 zusätzliche Stellenwertpunkte Arbeitsstätten: Arbeitsstätten Zusätzliche Stellenwertpunkte ab 500 Arbeitsstätten 75 ab 1.000 Arbeitsstätten 150 Minderung der Erwerbsfähigkeit: Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt. Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft: Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte. Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte. 5.001-6.500 EW Basisobergrenze: 168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,07 Stellenwertpunkte Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche: Fläche Kategorie Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten bis 30 km² 1 0 von 30 bis 60 km² 2 3 von 60 bis 90 km² 3 6 von 90 bis 120 km² 4 9 von 120 bis 150 km² 5 12 von 150 bis 180 km² 6 15 von 150 bis 180 km² 7 18 von 180 bis 210 km² 8 21 von 210 bis 240 km² 9 24 über 240 km² 10 27 Nebenwohnsitze: Nebenwohnsitze Zusätzliche Stellenwertpunkte bis <250 0 250 – <500 6 500 – <750 12 750 – <1.000 24 1.000 und mehr 48 Zentralörtliche Funktionen: 36 zusätzliche Stellenwertpunkte Arbeitsstätten: Arbeitsstätten Zusätzliche Stellenwertpunkte ab 500 Arbeitsstätten 75 ab 1.000 Arbeitsstätten 150 Minderung der Erwerbsfähigkeit: Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt. Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft: Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte. Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte. 6.501-8.000 EW Basisobergrenze: 168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,08 Stellenwertpunkte Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche: Fläche Kategorie Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten bis 30 km² 1 0 von 30 bis 60 km² 2 3 von 60 bis 90 km² 3 6 von 90 bis 120 km² 4 9 von 120 bis 150 km² 5 12 von 150 bis 180 km² 6 15 von 150 bis 180 km² 7 18 von 180 bis 210 km² 8 21 von 210 bis 240 km² 9 24 über 240 km² 10 27 Nebenwohnsitze: Nebenwohnsitze Zusätzliche Stellenwertpunkte bis <250 0 250 – <500 6 500 – <750 12 750 – <1.000 24 1.000 und mehr 48 Zentralörtliche Funktionen: Zentrumsfunktion Zusätzliche Stellenwertpunkte Unterzentrum 36 Mittelzentrum (Bezirksstadt) 150 Arbeitsstätten: Arbeitsstätten Zusätzliche Stellenwertpunkte ab 500 Arbeitsstätten 75 ab 1.000 Arbeitsstätten 150 Minderung der Erwerbsfähigkeit: Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt. Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft: Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte. Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte. 8.001-10.000 EW Basisobergrenze: 168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche: Fläche Kategorie Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten bis 30 km² 1 0 von 30 bis 60 km² 2 3 von 60 bis 90 km² 3 6 von 90 bis 120 km² 4 9 von 120 bis 150 km² 5 12 von 150 bis 180 km² 6 15 von 150 bis 180 km² 7 18 von 180 bis 210 km² 8 21 von 210 bis 240 km² 9 24 über 240 km² 10 27 Nebenwohnsitze: Nebenwohnsitze Zusätzliche Stellenwertpunkte bis <250 0 250 – <500 6 500 – <750 12 750 – <1.000 24 1.000 und mehr 48 Zentralörtliche Funktionen: Zentrumsfunktion Zusätzliche Stellenwertpunkte Unterzentrum 36 Mittelzentrum (Bezirksstadt) 150 Arbeitsstätten: Arbeitsstätten Zusätzliche Stellenwertpunkte ab 500 Arbeitsstätten 75 ab 1.000 Arbeitsstätten 150 Minderung der Erwerbsfähigkeit: Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt. Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft: Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte. Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte. 10.001-15.000 EW Basisobergrenze: 168 Stellenwertpunkte + je weiterem EW (> 1500) + 0,09 Stellenwertpunkte Zusätzliche Stellenwertpunkte: Fläche: Fläche Kategorie Zusatzkontingent an Stellenwertpunkten bis 30 km² 1 0 von 30 bis 60 km² 2 3 von 60 bis 90 km² 3 6 von 90 bis 120 km² 4 9 von 120 bis 150 km² 5 12 von 150 bis 180 km² 6 15 von 150 bis 180 km² 7 18 von 180 bis 210 km² 8 21 von 210 bis 240 km² 9 24 über 240 km² 10 27 Nebenwohnsitze: Nebenwohnsitze Zusätzliche Stellenwertpunkte bis <250 0 250 – <500 6 500 – <750 12 750 – <1.000 24 1.000 und mehr 48 Zentralörtliche Funktionen: Zentrumsfunktion Zusätzliche Stellenwertpunkte Unterzentrum 36 Mittelzentrum (Bezirksstadt) 150 Arbeitsstätten: Arbeitsstätten Zusätzliche Stellenwertpunkte ab 500 Arbeitsstätten 75 ab 1.000 Arbeitsstätten 150 Minderung der Erwerbsfähigkeit: Wird bei einer Gemeindemitarbeiterin durch das Bundessozialamt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt, so erhöht sich die Beschäftigungsobergrenze um jene Anzahl an Stellenwertpunkten, die dem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit in Prozent entspricht, wenn diese zumindest 50 % beträgt. Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft: Für das gänzliche Fehlen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 24 zusätzliche Stellenwertpunkte. Für das Fehlen einzelner Leistungen einer Verwaltungsgemeinschaft in einem Bezirk (zB Baudienst) gebühren einer Gemeinde (in diesem Bezirk) 12 zusätzliche Stellenwertpunkte.
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