Monitoring Gesetzessammlung

K-FV 2024

AT - Landesrecht Kärnten

K-FV 2024

Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2024 – K-FV 2024

Langtitel

Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 19. Dezember 2023, mit der die Jahresfischerkartenabgabe und die Fischergastkartenabgabe neu festgesetzt werden (Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2024 – K-FV 2024)
StF: LGBl. Nr. 98/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 28 Abs. 5 und 31 Abs. 4 des Kärntner Fischereigesetzes – K-FG, LGBl. Nr. 62/2000, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2022 , wird verordnet:

§ 1

Die Höhe der Jahresfischerkartenabgabe beträgt jährlich € 43,--.

§ 2

Die Höhe der Fischergastkartenabgabe beträgt für Fischergastkarten mit einer Geltungsdauer von einer Woche € 8,--, mit einer Geltungsdauer von vier Wochen € 17,--.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Kärntner Fischerkartenabgabeverordnung 2020 K-FV 2020, LGBl. Nr. 79/2019 , außer Kraft.
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