Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 6/2003

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 6/2003

Gesetz vom 6. November 2002 über die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG (LGBl.Nr. 6/2003)

Langtitel

Gesetz vom 6. November 2002 über die Zuweisung von Bediensteten der Stadt Innsbruck und die Übertragung von Aufgaben an die Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG
StF: LGBl. Nr. 6/2003 - Landtagsmaterialien: 386/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

(1) Die Schulwarte und Hausmeister im Rahmen der Vermögensverwaltung (Gebäudeverwaltung), das Reinigungspersonal und die Bediensteten der Liegenschaftsverwaltung und der Gebäudeinstandhaltung, der Hochbau-Planung und des städtischen Eigenbetriebes Gebäudeverwaltung Innsbruck können unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Bedienstete der Stadt Innsbruck der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG zur Dienstleistung zugewiesen werden, soweit dies aus kommunal- und betriebswirtschaftlichen Gründen notwendig ist.
(2) Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der mit der Geschäftsführung in der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG betraut ist, oder ein von ihm Beauftragter ist im Sinne der dienstrechtlichen Vorschriften Vorgesetzter der nach Abs. 1 der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG zugewiesenen Bediensteten.

§ 2

Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer der Komplementär-GmbH, der mit der Geschäftsführung in der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG betraut ist, gegenüber den nach § 1 Abs. 1 der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen: a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG; b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte der Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KEG.

§ 3

Die von der Stadt Innsbruck nach diesem Gesetz zu besorgenden Angelegenheiten sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 4

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
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