LGBl.Nr. 34/2005
LGBl.Nr. 34/2005
Verordnung des Landeshauptmannes über einen Maßnahmenkatalog nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft für den Verkehr in Feldkirch (LGBl.Nr. 34/2005)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes über einen Maßnahmenkatalog nach dem Immissionsschutzgesetz - Luft für den Verkehr in Feldkirch
StF: LGBl.Nr. 34/2005
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 10, 11 und 14 des Immissionsschutzgesetzes – Luft, IG-L, BGBl. I Nr. 115/1997 , in der Fassung BGBl. I Nr. 34/2003 , wird verordnet:
§ 1 Ziel
Ziel dieser Verordnung ist, die durch den Menschen beeinflussten Immissionen, die zu Immissionsgrenzwertüberschreitungen, vor allem hinsichtlich Stickstoffdioxid (NO 2 ) und Feinstaub (PM10) geführt haben, zu verringern und dadurch die Luftqualität zu verbessern.
§ 2 Sanierungsgebiet
Als Sanierungsgebiet im Sinne des § 2 Abs. 8 IG-L wird das Gemeindegebiet von Feldkirch festgelegt.
§ 3 Geschwindigkeitsbeschränkungen
(1) Im Sanierungsgebiet gilt auf der A 14 Rheintal Autobahn von km 36,267 bis km 37,000 in beiden Fahrtrichtungen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 100 km/h.
(2) Im Ortsgebiet von Feldkirch gilt auf allen Landesstraßen eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 50 km/h.
(3) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht, wenn nach anderen Rechtsvorschriften niedrigere Höchstgeschwindigkeiten angeordnet sind.
(4) Die Geschwindigkeitsbeschränkungen gemäß Abs. 1 und 2 gelten nicht für Einsatzfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z. 25 StVO 1960.
(5) Die in Abs. 1 und 2 festgelegten Maßnahmen sind durch Straßenverkehrszeichen gemäß § 52 StVO 1960 kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Die Maßnahmen wirken direkt und bedürfen keiner gesonderten bescheidmäßigen Anordnung.