Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 51/2010

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 51/2010

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. September 2010, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 festgesetzt wird (LGBl.Nr. 51/2010)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. September 2010, mit der die Höhe der Entschädigung der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission nach dem Burgenländischen Krankenanstaltengesetz 2000 festgesetzt wird
StF: LGBl. Nr. 51/2010

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 67 Abs. 3 des Burgenländischen Krankenanstaltengesetzes 2000 - Bgld. KAG 2000, LGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/2009 , wird verordnet:

§ 1

Höhe der Entschädigung

Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung in der Höhe von 50 Euro je begonnener Stunde. Ferner haben sie Anspruch auf Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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