LGBl Nr 83/2023
LGBl Nr 83/2023
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 2023 über die Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz (LGBl Nr 83/2023)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 23. November 2023 über die Höhe der Beträge der allgemeinen Nächtigungsabgabe und der Forschungsinstitutsabgabe nach dem Salzburger Nächtigungsabgabengesetz
StF: LGBl Nr 83/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 5 Abs 6 und 15 Abs 2 des Salzburger Nächtigungsabgabengesetzes – SNAG, LGBl Nr 7/2020 , in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 2 SNAG darf für jede Nächtigung folgende Beträge nicht überschreiten: 1. in Gemeinden, in denen kein Tourismusverband oder ein Tourismusverband der Ortsklasse C (§ 34 S.TG 2003) besteht: 1,95 € 2. in Gemeinden, in denen ein Tourismusverband der Ortsklasse B oder A besteht: 2,65 €
§ 2
Die Höhe der allgemeinen Nächtigungsabgabe gemäß § 5 Abs 5 SNAG in Kurbezirken hat zwischen 81 Cent und 3,68 € zu liegen.
§ 3
Die Forschungsinstitutsabgabe in den Kurbezirken der Kurorte Bad Gastein und Bad Hofgastein gemäß § 15 Abs 1 SNAG ist in einer Höhe von bis zu 2,00 € für jeden mehrtägigen oder längeren Aufenthalt festzusetzen.
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Dezember 2023 in Kraft.