Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 86/2025

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. Nr. 86/2025

Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026 (LGBl. Nr. 86/2025)

Langtitel

Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2026
StF: LGBl. Nr. 86/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 25. November 2025 aufgrund des § 17a Abs. 3 des NÖ Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. 1005-20 , verordnet:

§ 1

Die Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen betragen für das Jahr 2026 je Gemeinderat in Gemeinden mit einer Einwohnerzahl bis 500 EW € 412,46 von 501 bis 1.000 EW € 623,79 von 1.001 bis 2.000 EW € 824,98 von 2.001 bis 3.000 EW € 1.239,46 von 3.001 bis 4.000 EW € 1.375,63 von 4.001 bis 5.000 EW € 1.513,80 von 5.001 bis 7.000 EW € 1.651,98 von 7.001 bis 10.000 EW € 1.788,09 von 10.001 bis 20.000 EW € 1.926,27 von 20.001 bis 30.000 EW € 2.064,45 mehr als 30.000 EW € 2.202,63

§ 2

(1) Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2026 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Beitragsleistungen der Gemeinden an die Interessenvertretungen für das Jahr 2025, LGBl. Nr. 53/2024 , außer Kraft.
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