Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 9100/1-29

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 9100/1-29

Hausbesorgerentgeltverordnung 1972 (LGBl. 9100/1-29)

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

Hausbesorgerentgeltverordnung 1972
StF: LGBl. 9100/1-0

Änderung

LGBl. 9100/1-1
LGBl. 9100/1-2
LGBl. 9100/1-3
LGBl. 9100/1-4
LGBl. 9100/1-5
LGBl. 9100/1-6
LGBl. 9100/1-7
LGBl. 9100/1-8
LGBl. 9100/1-9
LGBl. 9100/1-10
LGBl. 9100/1-11
LGBl. 9100/1-12
LGBl. 9100/1-13
LGBl. 9100/1-14
LGBl. 9100/1-15
LGBl. 9100/1-16
LGBl. 9100/1-17
LGBl. 9100/1-18
LGBl. 9100/1-19
LGBl. 9100/1-20
LGBl. 9100/1-21
LGBl. 9100/1-22
LGBl. 9100/1-23
LGBl. 9100/1-24
LGBl. 9100/1-25
LGBl. 9100/1-26
LGBl. 9100/1-27
LGBl. 9100/1-28
LGBl. 9100/1-29

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 16. Dezember 2010 aufgrund des § 7 Abs. 4 bis 7 und des § 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl.Nr. 16/1970 , in der Fassung BGBl. I Nr. 44/2000 , verordnet:

§ 1

Entgelt

Das monatliche Entgelt für die nach den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes zu erbringenden Dienstleistungen wird wie folgt festgesetzt: 1. für Wohnungen je Quadratmeter Nutzfläche € 0,2240 2. für andere Räumlichkeiten je Quadratmeter Nutzfläche € 0,2240 3. für das Reinigen der Gehsteige und deren Bestreuung bei Glatteis je Quadratmeter € 0,4064 Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Materialkostenersatz

Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 1 lit.a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird eine Vergütung in Form eines Zuschlages zu dem Entgelt gemäß § 1 Ziffer 1 und 2 dieser Verordnung im Ausmaß von 15 % festgesetzt. Dieser Zuschlag ist kein Bestandteil des Entgeltes. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 3

Ermittlung des Endbetrages

Das Entgelt gemäß § 1 und der Zuschlag gemäß § 2 sind im Endbetrag auf volle 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge ab 5 Cent auf volle 10 Cent zu ergänzen. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 4

Sperrgeld

(1) Das Sperrgeld für das Öffnen des Tores nach dem abendlichen ortsüblichen Torschluß bis 24 Uhr wird mit € 4,00, nach 24 Uhr bis zum ortsüblichen Toröffnen mit € 4,50 festgesetzt.
(2) Das Sperrgeld ist ohne Rücksicht auf die Zahl der ein- und hinauszulassenden Personen, soferne diese zum Haushalt ein- und desselben im Hause wohnenden Mieters (Benützers) gehören, zu entrichten. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 5

Ausmaß der Erhöhung

Das Ausmaß der Erhöhung der ab 1. Jänner 2011 neu festgesetzten Entgelte gegenüber den vorigen beträgt bei den Entgeltanteilen nach § 1 Z 1 und 2 je 2,06 % und nach § 1 Z 3 2,10 %.
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