Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 25/1981

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 25/1981

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Juni 1981 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch (LGBl.Nr. 25/1981)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Juni 1981 betreffend die Grenzänderung zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch
StF: LGBl. Nr. 25/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 der Burgenländischen Gemeindeordnung, LGBl. Nr. 37/1965, wird verordnet:

§ 1

Die Gemeindegrenze zwischen den Gemeinden Deutschkreutz und Nikitsch verläuft im Bereich des Keutzer-Waldes östlich der Landesstraße vom Grenzpunkt 4270 geradlinig zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3445, folgt sodann der bisherigen Gemeindegrenze bis zum neuen Grenzpunkt 4271. Von dort verläuft die Gemeindegrenze geradlinig über die Grenzpunkte 4273 und 4272 zum unverändert gebliebenen Grenzpunkt 3467.

§ 2

Der Verlauf der Gemeindegrenze in der im § 1 genannten Grenzstrecke und die nach § 1 maßgebenden Grenzpunkte sind im Plan im Maßstab 1:2880 (Anlage 1) dargestellt. Die Koordinaten der Grenzpunkte sind im Gauß-Krüger-System (Meridian 34° östlich Ferro) berechnet und im Koordinatenverzeichnis (Anlage 2) ausgewiesen.

§ 3

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1982 in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen LGBl 25-1981 Anlage 1 Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen LGBl 25-1981 Anlage 2
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