LGBl.Nr. 16/1932
LGBl.Nr. 16/1932
Gesetz vom 19. Dezember 1931, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich (LGBl.Nr. 16/1932)
Langtitel
Gesetz vom 19. Dezember 1931, betreffend die Kennzeichnung altererbten bäuerlichen Besitzes in Oberösterreich
StF: LGBl.Nr. 16/1932 (GP XIV AB 57/1931 LT 7)
Änderung
LGBl.Nr. 3/2000 (GP XXV RV 606/1999 AB 637/1999 LT 21)
LGBl.Nr. 59/2024 (GP XXIX RV 835/2024 AB 856/2024 LT 26)
§ 2
Das Recht, die Bezeichnung „Erbhof“ zu führen wird von Amts wegen oder über Ansuchen des Eigentümers bei Nachweis der Voraussetzungen des § 1 von der Landesregierung verliehen und schließt die Befugnis in sich, diese Bezeichnung sichtbar am Wohngebäude zu führen. Über die Verleihung des Rechtes ist eine Urkunde auszustellen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024 ) § 3 Entfallen (Anm: LGBl. Nr. 3/2000 ) § 4 Das Recht zur Führung der Bezeichnung "Erbhof" bleibt insolange aufrecht, als die Voraussetzungen des § 1 fortbestehen. Fallen diese Voraussetzungen fort, hat die Landesregierung das Erlöschen dieses Rechtes festzustellen. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000 ) § 5 Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid die Entfernung einer zu Unrecht angebrachten Bezeichnung als "Erbhof" anzuordnen. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000 ) § 6 Die unbefugte Führung der Bezeichnung "Erbhof" ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. (Anm: LGBl. Nr. 3/2000 ) § 7 Das Gesetz tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.