LGBl.Nr. 43/1979
LGBl.Nr. 43/1979
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 1979, mit der der Lahnbach zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird (LGBl.Nr. 43/1979)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Mai 1979, mit der der Lahnbach zum geschützten Landschaftsteil erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 43/1979
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 19a des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 9/1974 wird verordnet:
§ 1
Der Lahnbach samt den angrenzenden Uferstreifen in einer Breite von 25 m, gemessen von der Bachmitte, wird innerhalb der KG. Deutsch Kaltenbrunn zum geschützten Landschaftsteil erklärt.
§ 2
(1) In dem im § 1 genannten Gebiet ist es verboten: a) den natürlichen Zustand zu verändern, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt, Müll oder Abfälle abzulagern oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern; b) die Ufergehölze zu roden; c) Bauwerke aller Art zu errichten; d) Tafeln, Inschriften oder dgl. anzubringen, soferne es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt; e) Maßnahmen durchzuführen, durch die der zum Zeitpunkt der Unterschutzstellung bestehende Fischbestand gefährdet wird; g) standortfremde Tiere und Pflanzen auszusetzen.
§ 3
Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung und die Ausübung der Jagd und der Fischerei sind erlaubt. Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung sind Kahlschlägerungen verboten.
§ 4
Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den im § 2 angeordneten Verboten bewilligen, soweit solche Ausnahmen aus wissenschaftlichen oder volkswirtschaftlichen Interessen oder für Heilzwecke erforderlich sind.
§ 5
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.