LGBl.Nr. 16/2026
LGBl.Nr. 16/2026
Gesetz über die Unterstützung des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften (LGBl.Nr. 16/2026)
Langtitel
Gesetz über die Unterstützung des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften
StF: LGBl. Nr. 16/2026 - Landtagsmaterialien: 5/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen:
§ 1
Auftrag
Die Landesregierung wird ermächtigt und beauftragt, zum Zweck der Sicherung des Bestandes des Tiroler Gemeindeverbandes im Zusammenhang mit der Insolvenz der GemNova-Gesellschaften a) dem Tiroler Gemeindeverband einmalig einen verlorenen Zuschuss in Höhe von 1,5 Mio. Euro zu gewähren sowie b) die Haftung für Darlehen des Tiroler Gemeindeverbandes bis zu einem Betrag von insgesamt höchstens 500.000,- Euro zu übernehmen.
§ 2
Bedingungen
(1) Die Landesregierung hat die Gewährung des verlorenen Zuschusses (§ 1 lit. a) an folgende Bedingungen zu knüpfen: a) Der verlorene Zuschuss darf ausschließlich zur Erfüllung jener Zahlungsverpflichtungen verwendet werden, die dem Tiroler Gemeindeverband aus dem zwischen dem Tiroler Gemeindeverband, der Raiffeisen-Landesbank Tirol AG, FN 223624i, und dem Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der GemNova DienstleistungsGmbH, FN 346573t, 7 S 20/23k LG Innsbruck, abgeschlossenen Vergleich erwachsen. b) Die Zahlung des im Vergleich vereinbarten Betrages von 3,5 Mio. Euro hat über eine von berufsmäßigen Parteienvertretern (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei) abzuwickelnde Treuhandschaft zu erfolgen. c) Die Landesregierung hat den verlorenen Zuschuss direkt auf ein Treuhandkonto zu erlegen, wenn und sobald von der mit der Treuhandschaft beauftragten Stelle schriftlich bestätigt wurde, dass 1. die Auszahlung des Treuhanderlages in Höhe von 1,5 Mio. Euro an den Insolvenzverwalter erst dann erfolgt, wenn alle dafür vereinbarten Bedingungen erfüllt sind und sichergestellt ist, dass der Vergleich spätestens mit dem Einlangen des Treuhanderlages auf dem Empfängerkonto rechtswirksam zustande kommt, 2. der gesamte Treuhanderlag in Höhe von 1,5 Mio. Euro zuzüglich auf dem Treuhandkonto auflaufender Zinsen abzüglich KESt an das Land Tirol zurückerstattet wird, wenn die Bedingungen für dessen Auszahlung nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Einlangen des Betrages auf dem Treuhandkonto erfüllt sind, wobei die Landesregierung ermächtigt wird, diese Frist durch schriftliche Erklärung an die mit der Treuhandschaft beauftragte Stelle zu verlängern, wenn sachliche Gründe dafür vorliegen. d) Der Tiroler Gemeindeverband hat sich für den Fall der nachträglichen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des Vergleiches zu verpflichten, den verlorenen Zuschuss zuzüglich gesetzlicher Zinsen zurückzuzahlen.
(2) Die Haftungsübernahme (§ 1 lit. b) darf ausschließlich für Darlehen erfolgen, die vom Tiroler Gemeindeverband zur Erfüllung der in Abs. 1 lit. a genannten Zahlungsverpflichtungen aufgenommen werden.
§ 3
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.