Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 1000/2-2

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 1000/2-2

Verordnung über die Trennung der Marktgemeinde Steinfelden (LGBl. 1000/2-2)

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

Verordnung über die Trennung der Marktgemeinde Steinfelden
StF: LGBl. 1000/2-2

Änderung

LGBl. 1000/2-1
LGBl. 1000/2-2

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. August 1989 aufgrund der § 9 Abs. 1 und §§ 12 und 13 der NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000–5 , verordnet:

§ 1

Trennung

Die Marktgemeinde Steinfelden wird in vier Gemeinden getrennt. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Gemeindenamen und -grenzen

(1) Als Namen der neuen Gemeinden werden bestimmt: – Blumau-Neurißhof – Günselsdorf – Tattendorf – Teesdorf
(2) Die Grenzen der gleichnamigen Katastralgemeinden sind zugleich auch die Grenzen der neuen Gemeinden. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 3

Vermögensrechtliche Auseinandersetzung

(1) Die im Gemeindegebiet von Blumau-Neurißhof gelegenen unbeweglichen Sachen samt Zubehör der früheren Marktgemeinde Steinfelden gehen, mit Ausnahme der Parz.Nr. 81 und 83, EZ 9, KG Blumau-Neurißhof, in das Eigentum der neuen Gemeinde Blumau-Neurißhof über. Die Parz.Nr. 81 und 83, EZ 9, KG Blumau-Neurißhof gehen in das Eigentum der Gemeinde Tattendorf über. Ansonsten gehen die unbeweglichen Sachen samt Zubehör der Marktgemeinde Steinfelden in das Eigentum jener Gemeinde über, deren gleichnamige Rechtsvorgängerin zum 31. Dezember 1971 Grundeigentümerin war. Die Parz.Nr. 114, 115, 117, 118 188/2, EZ 47, KG Teesdorf, sowie die Parz.Nr. 214/1, 214/2, EZ 430, KG Teesdorf, gehen in das gleichteilige Eigentum aller neu geschaffenen Gemeinden über.
(2) Aufgrund dieser Verordnung (Abs. 1) sind die nachstehenden Gemeinden berechtigt, ob aller Grundstücke, die am 31. Dezember 1987 zu den nachfolgend genannten Liegenschaften gehörten, die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes zu beantragen: Gemeinde Anteil Katastralgemeinde Liegenschaft (EZ) Blumau-Neurißhof 1/1 Blumau-Neurißhof 2, 3, 8, 49 Günselsdorf 1/1 Günselsdorf 9, 137, 237, 238, 258, 448, 462, 598, 605, 628 Tattendorf 1/1 Tattendorf 8, 9, 218, 354, 460, 490, 569, 626, 640 Tattendorf 1/1 Blumau-Neurißhof 9 Tattendorf 1072/1687 Tattendorf 635 Teesdorf 1/1 Teesdorf 1, 121, 195, 368, 386, 430, 445, 470, 483, 518 Teesdorf 1/1 Günselsdorf 98 Blumau-Neurißhof 1/4 Teesdorf 47, 430 Günselsdorf 1/4 Tattendorf 1/4 Teesdorf 1/4 Günselsdorf 1/2 Günselsdorf 102 Teesdorf 1/2
(3) Folgende, im Eigentum der Marktgemeinde Steinfelden stehenden beweglichen Gegenstände gehen in das Eigentum der folgenden neuen Gemeinden über: Traktor der Marke Steyr 760a, – Gemeinde Blumau-Neurißhof Bj. 1976 mit hydraulischem Planierschild und Schaufel; Gebüschhäcksler Bushhavker, – Gemeinde Blumau-Neurißhof Erz.Fa. Bomford Einachsanhänger, Erz.Fa. Müllner, – Gemeinde Blumau-Neurißhof Eigengewicht 1.400 kg; LKW, Marke Mercedes Benz, – Gemeinde Günselsdorf LKO 406 DG-KS 90 mit Gelenksteiger Arbeitsmaschine Erz.Fa. Reformwerke – Gemeinde Tattendorf Bauer Co, Wels, mit Zusatzschneepflug Vakuumfaß, Erz.Fa. Bauer, Voitsberg; – Gemeinde Teesdorf Zusatzschneepflug, Erz.Fa. Beilhack, – Gemeinde Teesdorf Type PEV 290;
(4) In Darlehensverträge der Marktgemeinde Steinfelden tritt grundsätzlich jene neue Gemeinde ein, in der sich das Vorhaben bzw. Projekt befindet, zu dessen Finanzierung diese Darlehen ursprünglich aufgenommen wurden.
(5) Über die Auseinandersetzung des übrigen Gemeindeeigentums und den Übergang von sonstigen Rechten und Verbindlichkeiten sowie die Tragung der Kosten ist erforderlichenfalls zwischen den beteiligten Gemeinden ein Übereinkommen (§ 12 Abs. 3 der NÖ Gemeindeordnung 1973) abzuschließen, welches der Genehmigung der Landesregierung bedarf. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
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