Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 56/2023

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 56/2023

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2023, über die Überleitung des Gemeindeverbandes Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland in den „Gemeindebedienstetenverband Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland“ (LGBl.Nr. 56/2023)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 12. Juli 2023, über die Überleitung des Gemeindeverbandes Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland in den „Gemeindebedienstetenverband Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland“
StF: LGBl. Nr. 56/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 18 Abs. 1 und 4 Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 72/2019 , wird verordnet:

§ 1

Der nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1971, LGBl. Nr. 13/1972, gegründete Gemeindeverband Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland wird als Gemeindeverband nach dem Bgld. Gemeindeverbandsgesetz, LGBl. Nr. 20/1987, gebildet (übergeleitet).

§ 2

Der Verband trägt den Namen „Gemeindebedienstetenverband Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland“. Der Sitz des Gemeindeverbandes ist Bocksdorf.

§ 3

Die Satzung des „Gemeindebedienstetenverbandes Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland“ wird erlassen ( Anlage 1 ).

§ 4

Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Die Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 24. Juni 1997 über die Änderung des Gemeindeverbandes Bocksdorf-Heugraben-Rohr im Burgenland, LGBl. Nr. 42/1997, wird aufgehoben. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1
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