Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 34/1980

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 34/1980

Verordnung der Landesregierung über die Amtstitel der Gemeindebediensteten (LGBl.Nr. 34/1980)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Amtstitel der Gemeindebediensteten
StF: LGBl.Nr. 34/1980

Änderung

LGBl.Nr. 54/1980
LGBl.Nr. 22/1991
LGBl.Nr. 25/1996
LGBl.Nr. 79/2008

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 41 und 121 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl.Nr. 38/1979, wird verordnet:

§ 1*)

(1) Für Gemeindebedienstete, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen: Verw. Gr. Dienstzweig Dienst-klasse A Alle nichttechnischen Dienstzweige III, IV V, VI VII VIII Verwaltungskommissär Verwaltungssrat Oberverwaltungsrat Hofrat VerwKomm VerwRat ObVerwRat HR A Höherer technischer Dienst III, IV V, VI VII VIII Baukommissär Baurat Oberbaurat Hofrat BauKomm BauRat ObBauRat HR B Alle Dienstzweige II, III, IV V, VI VII Amtsrevident Amtsrat Oberamtsrat AmtsRev AR OAR C Alle Dienstzweige mit Ausnahme des Leitenden Sicherheitswachdienstes I, II III, IV V, VI Amtskontrollor Amtsinspektor Oberamtsinspektor AmtsKontr AmtsInsp AmtsObInsp
(2) Für den mit der Leitung des inneren Dienstes des Gemeindeamtes betrauten Beamten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Gemeindesekretär", in Städten "Stadtamtsdirektor" vorgesehen.
(3) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindebediensteten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel "Kommandant der Gemeindesicherheitswache", in Städten "Kommandant der Städtischen Sicherheitswache" vorgesehen. *) Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 22/1991 , 25/1996 , 79/2008

§ 2*)

(1) Für Gemeindebedienstete des Sicherheitswachdienstes, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindebedienstetengesetz 1988 richtet, bzw. für Gemeindeangestellte der Modellfunktion „Sicherheitswachdienst“, deren Dienstverhältnis sich nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 richtet, sind nachstehende Amtstitel vorgesehen: Dienstzeit Amtstitel Abkürzung Mit Beginn der Grundausbildung Aspirant Asp Nach positivem Abschluss der Grundausbildung Inspektor Insp Ab dem siebten Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung Revierinspektor RevInsp Ab dem 20. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung Gruppeninspektor GrInsp Ab dem 30. Dienstjahr einschließlich der Grundausbildung Bezirksinspektor BezInsp Funktion Amtstitel Abkürzung Ab der Ernennung zum Dienstführenden Bezirksinspektor BezInsp Ab dem zehnten Dienstjahr ab der Ernennung zum Dienstführenden Abteilungsinspektor AbtInsp Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens acht Personen umfasst, sowie ab der Ernennung zum Kommandant-Stellvertreter, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst Kontrollinspektor KontrInsp Ab der Ernennung zum Kommandanten, wenn die Dienststelle mindestens 12 Personen umfasst Chefinspektor ChefInsp
(2) Für den mit der Leitung der Gemeindesicherheitswache betrauten Gemeindeangestellten ist während der Dauer dieser Funktion anstelle des ihm nach Abs. 1 zustehenden Titels der Amtstitel „Kommandant der Stadtpolizei (Gemeindepolizei)“ vorgesehen.
(3) Nach der Gemeindebediensteten-Amtstitelverordnung, LGBl. Nr. 34/1980, in der Fassung LGBl. Nr. 25/1996 , verliehene Amtstitel bleiben solange aufrecht, bis die Voraussetzungen für den nächsthöheren Amtstitel gemäß Abs. 1 gegeben sind. *) Fassung LGBl.Nr. 79/2008

§ 3*)

Für die Gemeindebediensteten und Gemeindeangestellten des Ruhestandes sind die im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand zustehenden Amtstitel mit dem Zusatz „im Ruhestand“ (iR) vorgesehen. *) Fassung LGBl.Nr. 79/2008
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