Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 53/2017

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 53/2017

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. August 2017 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird (LGBl.Nr. 53/2017)

Langtitel

Kundmachung des Landeshauptmannes von Burgenland vom 7. August 2017 betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird
StF: LGBl. Nr. 53/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 34, 35 und 81 L-VG wird nachstehende Vereinbarung kundgemacht:
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die folgende Vereinbarung zu schließen:

Artikel I Änderung der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung

Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung, BGBl. I Nr. 59/2009 , zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2015 , wird wie folgt geändert: Artikel 9 samt Überschrift lautet:

„ Geltungsdauer, Kündigung

Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Finanzausgleichsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 116/2016 , außer Kraft. Die Vertragsparteien verzichten für diesen Zeitraum auf eine Kündigung

Artikel II

(1) Diese Vereinbarung tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft, wenn 1. die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt die Mitteilungen der Länder darüber vorliegen sowie 2. die nach der Bundesverfassung erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt hat die Vertragsparteien über die Mitteilungen nach Abs. 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Artikel III Hinterlegung

Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Ländern beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln. Der Burgenländische Landtag hat der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung geändert wird am 26. Jänner 2017 gemäß Art. 81 Abs. 2 L-VG zugestimmt. Diese Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. II Abs. 1 für den Bund und alle Länder mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
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