LGBl Nr 27/2012
LGBl Nr 27/2012
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung (LGBl Nr 27/2012)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 6. März 2012 über ein Formular für die Erklärung des nur kurzzeitigen Betriebs von Einzelöfen für feste Brennstoffe (Feuerpolizeiliche Einzelöfen-Kurzbetriebserklärung)
StF: LGBl Nr 27/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973, LGBl Nr 118, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Erklärungsformular
§ 1
Für die im § 7 Abs 1 Z 3 lit a der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 vorgesehene Erklärung der Verfügungsberechtigen, dass Einzelöfen für feste Brennstoffe an höchstens 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben werden, ist das in der Anlage zu dieser Verordnung festgelegte Formular zu verwenden.
Inkrafttreten
§ 2
Diese Verordnung tritt mit 15. März 2012 in Kraft. Anlage
Erklärung gegenüber dem zur Reinigung des Kehrgegenstandes beauftragten Rauchfangkehrer über den Betrieb eines bestimmten Einzelofens für feste Brennstoffe an höchsten 30 Tagen im Kalenderjahr
1. Angaben zur Person des oder der Verfügungsberechtigten: Vor- und Zuname/Bezeichnung der juristischen Person: ......... .............................................................. Geburtsdatum (nur bei physischen Personen): .................. Anschrift: ................................................... .............................................................. 2. Angaben zur Anlage: Art des Einzelofens: Standort: □ Küchenherd Gemeinde: ................ □ Kachelofen Straße: .................. □ Kaminofen Hausnummer: .............. □ Offener Kamin TOP: ..................... □ ................................. Aufstellungsraum: ........ 3. Erklärung und Rechtsfolgen: □ Ich erkläre/Wir erklären, dass der unter Pkt 2 bezeichnete Einzelofen für feste Brennstoffe an nicht mehr als 30 Tagen im Kalenderjahr betrieben wird. Die Erklärung gilt bis zum Widerruf. Ich bin/Wir sind in Kenntnis davon, dass bei Zuwiderhandeln gegen diese Erklärung vom Rauchfangkehrer Anzeige an die Feuerpolizeibehörde erstattet werden kann. Auch bin ich/sind wir in Kenntnis, dass ein erklärungswidriger Betrieb des Einzelofens und die nicht mehrfache Reinigung von Kehrgegenständen im Jahr gemäß der Salzburger Feuerpolizeiordnung 1973 (§ 7 Abs 1 Z 3 lit b bis d) die Sicherheit der Bewohner gefährden kann. ............., ............... ................................. Ort und Datum Unterschrift der erklärenden Person(en)