Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 6050/3-3

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 6050/3-3

Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden (LGBl. 6050/3-3)

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
StF: LGBl. 6050/3-0

Änderung

LGBl. 6050/3-1
LGBl. 6050/3-2
LGBl. 6050/3-3

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des § 6 Abs. 7 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–7 , verordnet:

§ 1

Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Die Verordnung vom 4. Dezember 1979, LGBl. 6050/3–0 , wird aufgehoben.
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