LGBl. 6050/3-3
LGBl. 6050/3-3
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden (LGBl. 6050/3-3)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
StF: LGBl. 6050/3-0
Änderung
LGBl. 6050/3-1
LGBl. 6050/3-2
LGBl. 6050/3-3
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 2. Oktober 2001 aufgrund des § 6 Abs. 7 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung, LGBl. 6050–7 , verordnet:
§ 1
Die Höhe des den Mitgliedern der Wahlbehörde nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 der NÖ Landwirtschaftskammer-Wahlordnung für ihre Tätigkeit im Verfahren zur Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammern gebührenden Stundengeldes wird mit € 3,27 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, festgesetzt. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Die Verordnung vom 4. Dezember 1979, LGBl. 6050/3–0 , wird aufgehoben.