LGBl. 0300/2-1
LGBl. 0300/2-1
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden (LGBl. 0300/2-1)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
StF: LGBl. 0300/2-0
Änderung
LGBl. 0300/2-1
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 18. September 2001 aufgrund des § 20 Abs. 2 der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), LGBl. 0300–4 , verordnet:
§ 1
Das Stundengeld für die Mitglieder der Wahlbehörden bei Landtagswahlen beträgt € 10,68 pro begonnene Stunde. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. März 1978, LGBl.Nr. 0300/2, außer Kraft.