Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 0300/2-1

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 0300/2-1

Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden (LGBl. 0300/2-1)

Beachte für folgende Bestimmung

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

Langtitel

Verordnung über die Festsetzung des Stundengeldes für Mitglieder von Wahlbehörden
StF: LGBl. 0300/2-0

Änderung

LGBl. 0300/2-1

Präambel/Promulgationsklausel

Die NÖ Landesregierung hat am 18. September 2001 aufgrund des § 20 Abs. 2 der NÖ Landtagswahlordnung 1992 (LWO), LGBl. 0300–4 , verordnet:

§ 1

Das Stundengeld für die Mitglieder der Wahlbehörden bei Landtagswahlen beträgt € 10,68 pro begonnene Stunde. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 7. März 1978, LGBl.Nr. 0300/2, außer Kraft.
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