LGBl Nr 97/2025
LGBl Nr 97/2025
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. September 2025 zur Festsetzung des Gebietes, innerhalb dessen die Austrian Power Grid AG Vorarbeiten für die Generalerneuerung der 110-kV-Freileitung Kaprun-Schwarzach im Abschnitt Mast 162-M0078 bis Mast 162-M0099 vornehmen darf (LGBl Nr 97/2025)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. September 2025 zur Festsetzung des Gebietes, innerhalb dessen die Austrian Power Grid AG Vorarbeiten für die Generalerneuerung der 110-kV-Freileitung Kaprun-Schwarzach im Abschnitt Mast 162-M0078 bis Mast 162-M0099 vornehmen darf
StF: LGBl Nr 97/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 66 Abs 2, 3, 5 und 6 des Salzburger Landeselektrizitätsgesetzes 1999 – LEG, LGBl Nr 75/1999, in der geltenden Fassung wird verordnet:
Festsetzung des Gebietes
§ 1
Das Gebiet, innerhalb dessen die Austrian Power Grid AG nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung Vorarbeiten zur Ausarbeitung eines Bauentwurfes für die Generalerneuerung der 110-kV-Freileitung Kaprun-Schwarzach (Leitung 162) im Abschnitt Mast 162-M0078 bis Mast 162-M0099 samt Prüfung alternativer Trassenführungen vornehmen darf, wird mit dem Gemeindegebiet der Gemeinde Taxenbach, eingeschränkt auf die Katastralgemeinde Wolfbachtal, und dem Gemeindegebiet der Gemeinde Lend, eingeschränkt auf die Katastralgemeinde Embach, festgesetzt.
Inhalt der Vorarbeiten
§ 2
(1) Die Austrian Power Grid AG ist berechtigt, in dem im § 1 festgesetzten Gebiet fremde Grundstücke zu betreten und nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung insbesondere nachstehende Arbeiten im Gelände durchzuführen, soweit diese für die Ausarbeitung des Bauentwurfes für das im § 1 genannte Vorhaben erforderlich sind: – Begehung und Befahrung zum Zweck der Feststellung technischer Rahmenbedingungen, – Feststellung der Wegeeignung für Befahrungen und den Einsatz der für Vorarbeiten benötigten maschinellen Hilfsmittel (Bohrgeräte, Vermessungseinheiten, Werkzeugtransporte etc), – Vermessungsarbeiten, – geologische und hydrogeologische Kartierungen und maschinenunterstützte Untergrunduntersuchungen zur Erhebung der Bodenbeschaffenheit und anderer bodentechnischer Parameter, – Quellbeweissicherungen und die Erkundung von Quellschutzgebieten bezüglich ihrer Art und Größe, – Waldabschätzungen und -begutachtungen.
(2) Die Durchführung der Vorarbeiten hat mit tunlichster Schonung und Ermöglichung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs der betroffenen Grundstücke zu geschehen.
Duldungsverpflichtung
§ 3
Die Eigentümer der Grundstücke in dem in § 1 festgesetzten Gebiet und die daran Beteiligten sind verpflichtet, die Vornahme der Vorarbeiten durch die Austrian Power Grid AG nach Maßgabe der ihr erteilten Bewilligung zu dulden. Die Austrian Power Grid AG hat diese rechtzeitig vor Beginn der Vorarbeiten über Art und Dauer der Grundinanspruchnahme zu verständigen und umfassend zu informieren.
In- und Außerkrafttreten
§ 4
Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2025 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.