Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 21/2026

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 21/2026

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Februar 2026 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF Punkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2026 (LGBl. Nr. 21/2026)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. Februar 2026 über die Festsetzung des Eurowertes je LKF Punkt, der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2026
Stammfassung: LGBl. Nr. 21/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 79 des Steiermärkischen Krankenanstaltengesetzes 2012, LGBl. Nr. 111/2012 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet.

§ 1

Eurowert je LKF-Punkt

Der für die LKF-Gebühren zur Verrechnung gelangende Eurowert je LKF-Punkt wird ab dem Jahr 2026 für die Landeskrankenanstalten mit 0,63 Euro festgesetzt:

§ 2

Kostendeckend ermittelte Eurowerte

Der kostendeckend ermittelte Eurowert je LKF-Punkt wird ab dem Jahr 2026 für die Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt: 1. Landeskrankenhaus-Universitätsklinikum Graz, übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am Landeskrankenhaus Graz II 2,03 € 2. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie 1,71 €

§ 3

Amtliche Pflegegebühren

Auf der Grundlage der für das Jahr 2026 kostendeckend ermittelten Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse werden diese ab 1. Jänner 2026 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt: 1. Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz 1 872,60 € 2. übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie sowie der Abteilung für Forensik am Landeskrankenhaus Graz II 1 355,20 € 3. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie sowie der Abteilung für Forensik 688,00 € 4. Landespflegeanstalt für chronisch Kranke zur Versorgung beatmungspflichtiger Patientinnen/Patienten am Landeskrankenhaus Hochsteiermark, Standort Leoben: a) für invasive Langzeitbeatmung b) für nicht invasive Langzeitbeatmung 397,20 € 226,70 €

§ 4

Zuschläge

Die Zuschläge zu den Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für die Sonderklasse in den Landeskrankenanstalten werden pro Pflegetag wie folgt festgesetzt: Zweibettzimmer Einbettzimmer 1. Landeskrankenhaus - Universitätsklinikum Graz 53,10 € 132,80 € 2. übrige Landeskrankenhäuser mit Ausnahme der Abteilungen für Psychiatrie am Landeskrankenhaus Graz II 53,10 € 132,80 € 3. Landeskrankenhaus Graz II, Abteilungen für Psychiatrie 39,20 € 54,40 €

§ 5

Pflegegebühr für ambulante Tagesbehandlungen

Die Pflegegebühren für ambulante Tagesbehandlungen werden ab 1. Jänner 2026 pro Pflegetag für Landeskrankenanstalten wie folgt festgesetzt: 1. Ambulante Tagesbehandlung in der Psychiatrie 224,70 € 2. Ambulante Tagesbehandlung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie 324,10 € 3. Ambulante Tagesbehandlung in der Akutgeriatrie/Remobilisation 237,30 €

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2026 in Kraft.

§ 7

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Festsetzung des Eurowertes je LKF-Punkt sowie der Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse für Landeskrankenanstalten sowie Zuschläge dazu in der Sonderklasse ab dem Jahr 2025, LGBl. Nr. 7/2025 , außer Kraft, sie ist jedoch auf jene Leistungen weiterhin anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erbracht wurden.
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