Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 75/2026

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 75/2026

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Festsetzung der Nächtigungsabgabe (LGBl. Nr. 75/2026)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 9. Juli 2026 über die Festsetzung der Nächtigungsabgabe
Stammfassung: LGBl. Nr. 75/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des Steiermärkisches Nächtigungsabgabegesetzes – StNAG, LGBl. Nr. 39/1998 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 68/2025 , wird verordnet:

§ 1

Festsetzung der Höhe der Nächtigungsabgabe

(1) Die Nächtigungsabgabe gemäß § 4 Abs. 1 des Steiermärkischen Nächtigungsabgabegesetzes beträgt pro Person und Nächtigung 1. in Schutzhäusern und Schutzhütten 1,70 Euro, 2. auf Camping-, Wohnwagen-, Wohnmobil- und Mobilheimplätzen 2,20 Euro und 3. in allen sonstigen Beherbergungsbetrieben 2,80 Euro
(2) ( Anm.: Abs. 2 ist gemäß § 2 Z 2 noch nicht in Kraft)

§ 2

Inkrafttreten

Es treten in Kraft: 1. § 1 Abs. 1 mit dem Kundmachung folgenden Tag, das ist der 30. Juli 2026. Diese Bestimmung ist für alle Unterkunftnahmen ab 1. Dezember 2026 anzuwenden. 2. § 1 Abs. 2 mit 1. Jänner 2027.
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