Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 6850/1-0

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 6850/1-0

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1977 über die Festsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers (LGBl. 6850/1-0)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23. Mai 1977 über die Festsetzung der Marke des behördlichen Waldhammers
StF: LGBl. 6850/1-0

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 172 Abs. 7 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 , wird verordnet:

§ 1

Die Marke des behördlichen Waldhammers hat entsprechend der nachstehenden Abbildung einen Kreis mit 35 mm Durchmesser und darin den Buchstaben “N” und eine Kennzahl darzustellen.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Jänner 1964, LGBl. Nr. 39, außer Kraft.
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