Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 3/1981

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 3/1981

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.Dezember 1980 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim (LGBl. Nr. 3/1981)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.Dezember 1980 über die Festsetzung der Höhe des Heimbeitrages im Schülerheim
Stammfassung: GZ. Nr. 3/1981

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 34 Abs.1 des Steiermärkischen Berufsschulorganisationsgesetzes 1979, LGBl.Nr.74, wird verordnet:

§ 1

Die Höhe des Heimbeitrages in einem Landesberufsschulen angegliederten Schülerheim wird für jeden Berufsschüler für den Lehrgang mit S 3650,-- festgesetzt.

§ 2

Bei Besuch eines vierwöchigen Lehrganges ist der Heimbeitrag in halber Höhe zu entrichten.

§ 3

Wenn ein Berufsschüler innerhalb dreier Wochen nach Lehrgangsbeginn aus entschuldbaren Gründen (z. B. Krankheit, Unfall) den Lehrgang unterbricht, ist der Verpflegskostenanteil für den restlichen Lehrgangsteil gutzuschreiben.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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