LGBl. 0350/3-3
LGBl. 0350/3-3
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden (LGBl. 0350/3-3)
Beachte für folgende Bestimmung
Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
Langtitel
Verordnung über die Festsetzung der Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Wahlbehörden
StF: LGBl. 0350/3-0
Änderung
0350/3-1
0350/3-2
0350/3-3
Präambel/Promulgationsklausel
Die NÖ Landesregierung hat am 17. November 2009 aufgrund des § 16 Abs. 6 der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994, LGBl. 0350–8 , verordnet:
§ 1
Landes-Hauptwahlbehörde
Für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde gebührt eine Entschädigung von € 86,50 pro Sitzung. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 2
Bezirkswahlbehörde
Für die Teilnahme an Sitzungen von Bezirkswahlbehörden bei Gemeinderatswahlen gebührt eine Entschädigung von € 15,10 pro begonnener Stunde. Beachte für folgende Bestimmung Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben.
§ 3
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe der Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen der Landes-Hauptwahlbehörde, LGBl. 0350/3–1 , außer Kraft.