Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 11/2016

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 11/2016

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 2016 über die Festsetzung der Dienstzulage für Lehrende in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium (LGBl. Nr. 11/2016)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. Jänner 2016 über die Festsetzung der Dienstzulage für Lehrende in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium
Stammfassung: LGBl. Nr. 11/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der § 232 Abs. 2 und § 266 Abs. 4 des Steiermärkischen Landes- Dienst- und Besoldungsrechtes, LGBl. Nr. 29/2003 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014 wird verordnet:

§ 1

Dienstzulage

(1) Dem Vertragslehrer/Der Vertragslehrerin in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium gebührt für eine Unterrichtsstunde in Ausbildungsklassen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist durch Teilung des Differenzbetrages zwischen der Entlohnung der Entlohnungs-gruppe l1/Entlohnungsstufe 10 und der Entlohnung der Entlohnungsgruppe l2a2/Entlohnungsstufe 10 durch die 4,33fache Anzahl der Lehrverpflichtung gemäß § 225 Abs. 2 oder § 300 Stmk. L-DBR zu ermitteln.
(2) Dem Lehrer/Der Lehrerin in Ausbildungsklassen am Johann-Joseph-Fux Konservatorium gebührt für eine Unterrichtsstunde in Ausbildungsklassen eine Dienstzulage. Die Dienstzulage ist durch Teilung des Differenzbetrages zwischen dem Gehalt der Verwendungsgruppe L1/Gehaltsstufe 10 und dem Gehalt der Verwendungsgruppe L2a2/Gehaltsstufe 10 durch die 4,33fache Anzahl der Lehrverpflichtung gemäß § 225 Abs. 2 oder § 300 Stmk. L-DBR zu ermitteln.

§ 2

Inkrafttreten

(1) Die Verordnung tritt mit 1. September 2003 in Kraft.
(2) Die Dienstzulage gebührt ab dem Schuljahr 2003/2004.
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