LGBl.Nr. 53/2023
LGBl.Nr. 53/2023
Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate (LGBl.Nr. 53/2023)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate
StF: LGBl. Nr. 53/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 des Landtagswahlgesetzes, LGBl.Nr. 60/1988 , wird verordnet:
§ 1 Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate
Die Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate wird auf Grund des Ergebnisses der Volkszählung 2021 wie folgt festgesetzt: Wahlbezirk Bludenz 6 Mandate Wahlbezirk Bregenz 12 Mandate Wahlbezirk Dornbirn 8 Mandate Wahlbezirk Feldkirch 10 Mandate
§ 2 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Anzahl der auf jeden Wahlbezirk entfallenden Mandate, LGBl.Nr. 2/2014 , außer Kraft.