LGBl. Nr. 68/1999
LGBl. Nr. 68/1999
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann (LGBl. Nr. 68/1999)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmannes der Steiermark vom 5. Juli 1999 über die Festlegung von Gebieten, deren besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann
Stammfassung: LGBl. Nr. 68/1999
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 85 Abs. 5 Luftfahrtgesetz, BGBl.Nr. 253/1957 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 147/1988 , wird verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Als Gebiet im Sinne des § 85 Abs. 3 Z 3 Luftfahrtgesetz, dessen besondere Geländebeschaffenheit für Such- und Rettungsflüge eine Gefährdung darstellen kann, wird das gesamte Bundesland Steiermark festgelegt, ausgenommen 1. das Gebiet innerhalb der Sicherheitszone des Flughafens Graz und 2. das Gebiet der Schlechtwetterflugwege gemäß Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr, BGBl. II Nr. 4/1999 .
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1999 in Kraft.