Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 20/2022

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 20/2022

Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2022, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner festgelegt werden (LGBl.Nr. 20/2022)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 18. Jänner 2022, mit der Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 20/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 14 Abs. 3 lit. a des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 161/2021 , wird verordnet:

§ 1

Erhaltungsziele für das Natura 2000-Gebiet

Für das Natura 2000-Gebiet Bergmähwiesen in Obernberg am Brenner werden folgende Erhaltungsziele festgelegt: a) Erhaltung und Förderung des Gebietes als Lebensraum des FFH Lebensraumtyps 6520 -Bergmähwiesen als vorrangiges Erhaltungsziel; b) Erhaltung und Förderung des FFH Lebensraumtyps 6230* - Artenreiche montane Borstgrasrasen (und submontan auf dem europäischen Festland) auf Silikatböden als nachrangiges Erhaltungsziel, wenn dieser Lebensraumtyp bei der Ausweisung bereits bestanden hat oder wenn eine Aufrechterhaltung der Bergmähwiesen nicht mehr möglich ist; c) Erhaltung und Förderung der hohen Zahl und Vielfalt standorttypischer Pflanzenarten und des Strukturreichtums verschiedener Vegetationstypen; d) Erhaltung und Förderung der traditionellen, extensiven landwirtschaftlichen Bergmahd; e) Erhaltung und Förderung der traditionellen Kulturlandschaft, insbesondere der charakteristischen Ausprägung der Bergmähder als halboffener, inneralpiner Lärchenwald- und Lärchenwiesentyp.

§ 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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