Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 72/2000

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 72/2000

Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 21. November 2000, mit der ein Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen Bienenzuchtvereine, Carnicaland Mittelburgenland, Bezirksgruppe Oberpullendorf, festgelegt wird (LGBl.Nr. 72/2000)

Langtitel

Verordnung der Bgld. Landesregierung vom 21. November 2000, mit der ein Schutzgebiet für eine anerkannte Belegstelle der Burgenländischen Bienenzuchtvereine, Carnicaland Mittelburgenland, Bezirksgruppe Oberpullendorf, festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 72/2000

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 Bienenzuchtgesetz, LGBl. Nr. 14/1965 i.d.F. LGBl. Nr. 5/1970, wird verordnet:

§ 1

Schutzgebiet

Für die auf dem Grundstück Nr. 2056, KG Mitterpullendorf, anerkannte Reinzuchtbelegstelle wird als Schutzgebiet das Gelände festgelegt, das innerhalb eines vom Standort der Belegstelle als Mittelpunkt gezogenen Kreises mit einem Radius von 5 km liegt.

§ 2

Beschränkungen

Im Schutzgebiet gelten folgende Beschränkungen: 1. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Schutzgebiet befindlichen Wandervölker sind sofort mit Beendigung der Tracht abzuziehen. Neue Wanderungen in das Schutzgebiet sind unzulässig. 2. Standvölker sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung aus dem Schutzgebiet zu verbringen. In Grenzlagen des Schutzgebietes kann auch eine Umweiselung der Standvölker auf die entsprechende Rasse erfolgen, die in der Belegstelle gezüchtet wird. Die Umweiselung ist von der Belegstelle kostenlos durchzuführen. Auch jede nachträgliche Umweiselung bedarf der Zustimmung der Belegstelle. 3. Sämtliche innerhalb des Schutzgebietes befindlichen Bienenvölker unterliegen der ständigen Kontrolle durch die Organe der anerkannten Belegstelle.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht