LGBl.Nr. 37/2026
LGBl.Nr. 37/2026
Verordnung der Landesregierung über die Festlegung eines besonderen Mähtermins für Streuewiesen im Jahr 2026 (LGBl.Nr. 37/2026)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Festlegung eines besonderen Mähtermins für Streuewiesen im Jahr 2026
StF: LGBl. Nr. 37/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl.Nr. 22/1997 , in der Fassung LGBl.Nr. 67/2019 , wird verordnet:
§ 1 Festlegung des Mähtermins
Abweichend von den in Verordnungen der Landesregierung über Naturschutzgebiete getroffenen Festlegungen, wonach Streuewiesen ab dem 1. September des jeweiligen Jahres gemäht werden dürfen, ist das Mähen von Streuewiesen im Jahre 2026 rückwirkend ab dem 12. August 2026 zulässig.
§ 2 Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 31. Dezember 2026 außer Kraft.