Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 103/2020

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 103/2020

Verordnung der Landesregierung vom 15. September 2020, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale festgelegt wird (LGBl.Nr. 103/2020)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung vom 15. September 2020, mit der eine Kernzone für Einkaufszentren in der Gemeinde Brixen im Thale festgelegt wird
StF: LGBl. Nr. 103/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 5 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016, LGBl. Nr. 101, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 51/2020 , wird verordnet:

§ 1

Kernzonenfestlegung

Für die Gemeinde Brixen im Thale wird die in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Kernzone für Einkaufszentren festgelegt.

§ 2

Verpflichtungen für die örtliche Raumordnung

(1) Die erstmalige Widmung von Sonderflächen für Einkaufszentren des Betriebstyps A ist nur innerhalb der Kernzone zulässig.
(2) Die Kernzone ist im örtlichen Raumordnungskonzept und im Flächenwidmungsplan ersichtlich zu machen.

§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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