Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 49/2020

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 49/2020

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, mit der für die Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal eine Fläche als Standort für ein Einkaufszentrum 1 festgelegt wird (LGBl. Nr. 49/2020)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 7. Mai 2020, mit der für die Marktgemeinde St. Lorenzen im Mürztal eine Fläche als Standort für ein Einkaufszentrum 1 festgelegt wird
Stammfassung: LGBl. Nr. 49/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 8 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 2010, LGBl. Nr. 49/2010 , zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020 , wird verordnet:

§ 1

Flächenfestlegung

Die in der Anlage 1 gekennzeichnete Fläche, bestehend aus dem Grundstück Nummer 1307/2, KG 60046 Rammersdorf, im Ausmaß von insgesamt 8.591 m² wird für die Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 festgelegt.

§ 2

Größenfestlegung

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung ist auf der in § 1 festgelegten Fläche die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung und Erweiterung eines Einkaufszentrums 1 mit Verkaufsflächen im Gesamtausmaß von höchstens 1.100 m² zulässig. Zusätzlich wird für das festgelegte Einkaufszentrum 1- Gebiet eine Bebauungsdichte mit dem Mindestwert von 0,5 und dem Höchstwert von 1,0 bestimmt.

§ 3

Vorgaben für die Bebauungsplanung

Die Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 40 Abs. 4 Z 2 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes hat unter folgenden Vorgaben zu erfolgen: Maßnahmen zur Hochwasserfreistellung in Abstimmung mit der wasserwirtschaftlichen Planung sind festzulegen. Die Anzahl der PKW-Abstellplätze ist auf 124 zu begrenzen. Die Errichtung einer Schallschutzwand im Sinne des Schallgutachtens der Tomberger-BBM GmbH vom 03.03.2016 ist vorzusehen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 8. Mai 2020, in Kraft. Anlage 1 (Anm.: der Plan ist als PDF dokumentiert) Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1
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