Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 23/2024

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 23/2024

Gesetz vom 20. März 2024 über die Fernpassstraße GmbH (LGBl.Nr. 23/2024)

Langtitel

Gesetz vom 20. März 2024 über die Fernpassstraße GmbH
StF: LGBl. Nr. 23/2024 - Landtagsmaterialien: 138/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

§ 1

Errichtung

(1) Die Landesregierung wird ermächtigt, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmenwortlaut „Fernpassstraße GmbH“, deren alleiniger Gesellschafter das Land Tirol ist und deren Sitz sich in Innsbruck befindet, zum Zweck der Bewirtschaftung der B 179 Fernpassstraße vom Knoten B 179 Fernpassstraße/B 189 Mieminger Straße bei Straßenkilometer 0,000 bis zum Grenztunnel Füssen bei Straßenkilometer 49,076 zu gründen. Die Bewirtschaftung umfasst den Bau und die Erhaltung dieser Straße und der notwendigen und zweckdienlichen Infrastruktur sowie die Verwaltung dieser Straße im Sinn des Tiroler Straßengesetzes LGBl. Nr. 13/1989, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 13/2024 .
(2) Im Gesellschaftsvertrag ist sicherzustellen, dass die Gesellschaft bei der Besorgung der ihr nach § 2 lit. a, b und c übertragenen Aufgaben den Vorgaben des Landes Tirol in den wesentlichen strategischen Fragen Rechnung trägt und diese Aufgaben nach den Kriterien der Sparsamkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit erfüllt.

§ 2

Übertragung von Aufgaben

Der Gesellschaft werden folgende vom Land Tirol als Träger von Privatrechten zu besorgende Aufgaben übertragen: a) die Straßenverwaltung (§ 2 Abs. 7 des Tiroler Straßengesetzes) der B 179 Fernpassstraße einschließlich der Tragung der Straßenbaulast (§ 2 Abs. 8 des Tiroler Straßengesetzes), b) die Projektierung, Errichtung, Erhaltung und der Betrieb dazugehöriger Nebenanlagen, c) der Erwerb und die Veräußerung von Liegenschaften, Bestandsrechten, Dienstbarkeiten, sonstige Gebrauchsnahmen und Gebrauchsüberlassungen und die Durchführung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen, die dem Gesellschaftszweck dienlich sind.

§ 3

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
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