Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 92/2009

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 92/2009

Fahrverbotsverordnung L 107 (LGBl Nr 92/2009)

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 13. September 2009, mit der für die L 107 - Wiestal Landesstraße ein Fahrverbot für bestimmte Kraftfahrzeuge erlassen wird (Fahrverbotsverordnung L 107)
StF: LGBl Nr 92/2009

Änderung

LGBl Nr 37/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 43 Abs 1 lit b und Abs 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960, BGBl Nr 159, in der geltenden Fassung wird verordnet:

§ 2

(1) Vom Verbot gemäß § 1 sind ausgenommen: 1. Fahrten des Ziel- und Quellverkehrs gemäß Abs 2 zu oder aus einer der Gemeinden Adnet, Ebenau, Faistenau, Hintersee, Hof bei Salzburg, Koppl, Krispl und Plainfeld; 2. Fahrten des Ziel- oder Quellverkehrs gemäß Abs 2 für jene Gebiete in der Stadtgemeinde Hallein und in der Gemeinde Oberalm, die ohne Benützung der vom Verbot erfassten Straße über das Landesstraßennetz nicht erreicht werden können; 3. Fahrten mit Fahrzeugen des Bundesheeres und der Feuerwehr, Arbeitsfahrten des Straßendienstes und der Müllabfuhr, Fahrten mit Fahrzeugen des Abschlepp- oder Pannendienstes.
(2) Zum Ziel- oder Quellverkehr gehören: 1. Fahrten, die zur Beförderung von Gütern von und nach einem Ort in den im Abs 1 Z 1 genannten Gemeinden und den von Abs 1 Z 2 erfassten Gemeindeteilen der Stadtgemeinde Hallein und der Gemeinde Oberalm (Ziel- und Quellverkehrsgebiet) dienen, auch wenn dort nur eine Teilentladung oder eine Teilbeladung erfolgt; 2. unabhängig von Ziel oder Quelle der transportierten Güter auch Fahrten mit Ziel oder Quelle im Ziel- und Quellverkehrsgebiet, wenn der Zweck der Fahrten mit dem Fahrzeug oder dem Lenker zusammenhängt, beispielsweise: a) wenn der Lenker nach Hause fährt, um dort rechtlich vorgesehene Ruhezeiten zu verbringen; b) wenn der Lenker zum Standort oder zu einem Abstellplatz des Unternehmens fährt, um sein Fahrzeug dort einem anderen Lenker zu übergeben oder es zur Einhaltung der rechtlich vorgesehenen Ruhezeiten abzustellen; c) wenn der Lenker mit dem Fahrzeug zur Überprüfung oder Wartung wegen eines technischen Gebrechens, zum Service oder zur Einhaltung der rechtlich vorgesehenen Ruhezeiten in eine Werkstatt oder zu einer Servicestation fährt oder von dort kommt; 3. Fahrten mit Fahrzeugen, die ihren dauernden Standort im Ziel- und Quellverkehrsgebiet haben, ausschließlich innerhalb dieses Gebiets unabhängig von der Beladung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit 3. Oktober 2009 in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 30. Juni 2005, LGBl Nr 50, mit der für die L 107 - Wiestal Landesstraße ein Fahrverbot für bestimmte Kraftfahrzeuge erlassen wird, außer Kraft.
(3) § 2 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 37/2012 tritt mit dem auf deren Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
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