LGBl.Nr. 19/1984
LGBl.Nr. 19/1984
Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 1984 (LGBl.Nr. 19/1984)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung vom 21. Februar 1984
betreffend die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung
StF: LGBl Nr 19/1984
Änderung
LGBl Nr 13/1998
LGBl Nr 70/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 24, 35 und 196 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, in der Fassung des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1975, LGBl Nr 87, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 41/1983, wird verordnet:
Sonstige Textteile
Inhaltsverzeichnis
§§ 1 - 7
§ 2
Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist eine mindestens zweijährige handwerkliche Verwendung im Kärntner Landesdienst und ein Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit zum Land Kärnten. § 3 Die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung umfaßt einen praktischen und einen mündlichen Teil. § 4 Die praktische Prüfung ist in einem von der Dienstbehörde zu bestimmenden Fachgebiet, das in der Anlage angeführt ist, abzulegen und hat mindestens zwei Stunden zu dauern. Bei der Auswahl des Fachgebietes ist nach Möglichkeit auf die künftige Verwendung des Beamten Bedacht zu nehmen. § 5 (l) Die mündliche Prüfung gliedert sich in einen allgemeinen und in einen besonderen Teil.
(2) Der allgemeine Teil der mündlichen Prüfung umfaßt folgende Gegenstände: 1. Grundzüge der österreichischen Bundesverfassung und der Behördenorganisation; 2. Grundzüge des Dienst- und Besoldungsrechtes der Landesbediensteten; 3. Maßnahmen der Unfallverhütung.
(3) Der besondere Teil der mündlichen Prüfung umfaßt das gemäß § 4 bestimmte Fachgebiet. § 6 Im Fachgebiet gemäß § 4 hat der Prüfungswerber die Kenntnisse und Fertigkeiten nachzuweisen, die bei einer Berufsausbildung in dem betreffenden Lehrberuf zu erwerben sind. § 7 (l) Für die Facharbeiter-Aufstiegsprüfung ist beim Amt der Kärntner Landesregierung eine Prüfungskommission einzurichten, die von der Kärntner Landesregierung auf die Dauer von fünf Jahren zu bestellen ist.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A bis C oder Pl bis P5 bzw. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe a bis c oder pl bis p5 bestellt werden.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppe A oder gleichwertiger Besoldungs- und Verwendungsgruppen bestellt werden. Anlage zu § 4 SACHGEBIETE gemäß § 4 der Verordnung Kraftfahrzeugmechaniker Schlosser, Schmied, Dreher Maurer, Steinmaurer und Mineur Tischler, Zimmerer Maschinist, Kesselwärter Karosseriespengler Elektriker Installateur Maler, Autolackierer Gärtner Straßenwärter in besonderer Verwendung