LGBl.Nr. 83/2010
LGBl.Nr. 83/2010
Verordnung: der Kärntner Landesregierung vom 6. Oktober 2010, mit der das Gebiet Lendspitz-Maiernigg zum Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ erklärt wird (LGBl.Nr. 83/2010)
Langtitel
Verordnung: der Kärntner Landesregierung vom 6. Oktober 2010, mit der das Gebiet Lendspitz-Maiernigg zum Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ erklärt wird
StF: LGBl 83/2010
Änderung
LGBl Nr 38/2013
Sonstige Textteile
Aufgrund des § 24a des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002, LGBl Nr. 79/2002 , idF LGBl Nr. 63/2005 und LGBl Nr. 103/2005 , sowie § 2a Abs. 1 und 2 des Kärntner Kundmachungsgesetzes (K-KMG), LGBl Nr. 25/1986, zuletzt geändert durch das Landesverfassungsgesetz LGBl Nr. 57/2002 , wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
(1) Teile der mit Verordnungen der Landesregierung vom 7.4.1970, LGBl Nr. 68/1970 und LGBl Nr. 69/1970, jeweils idF LGBl 1/2003 , zu Landschaftsschutzgebieten erklärten Bereiche Lendspitz-Siebenhügel und Maiernigg werden zum Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ erklärt.
(2) Das Europaschutzgebiet „Lendspitz-Maiernigg“ umfasst Gebietsteile der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee (politischer Bezirk Klagenfurt Stadt) und ist innerhalb der im Abs. 3 umschriebenen Grenzen in den Katastralgemeinden Goritschitzen, Gurlitsch I und Waidmannsdorf gelegen.
(3) Die Grenzen des Europaschutzgebietes sind in der planlichen Darstellung (Maßstab 1:6000 – DIN A3) vom November 2008 (Datum Bearbeitungsstand) festgelegt. Diese planliche Darstellung ist wesentlicher Inhalt dieser Verordnung und liegt bei der für rechtliche Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung und beim Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Erhaltungsziele
Diese Verordnung dient der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der in der Anlage aufgelisteten Schutzgüter.
§ 3
Schutzbestimmungen
Im Europaschutzgebiet sind folgende Eingriffe untersagt: 1. Frei lebende, im Gebiet natürlicher Weise vorkommende und nicht als Wild geltende und nicht dem Fischereirecht unterliegende Tiere mutwillig zu beunruhigen, zu verfolgen, zu verletzen, zu fangen, zu sammeln, zu töten oder sich anzueignen. Dieser Schutz bezieht sich auf alle ihre Entwicklungsformen und Bestandteile (Federn, Bälge usw.), Brutstätten, Nester und Einstandsplätze; 2. Bauwerke und Anlagen aller Art anzulegen, auch solche, die keiner Baubewilligung bedürfen; 3. das Gelände (Bodenoberfläche) zu ändern, wie durch Abbau, Sprengung, Grabungen, Anschüttungen und dgl.; 4. das Lagern und Zelten sowie das Abstellen von Wohnwägen; 5. das Anbringen von Tafeln, Inschriften und dgl., soweit es sich nicht um amtliche oder im amtlichen Auftrag anzubringende handelt; 6. das Verlassen der öffentlichen Fahrwege und sonstiger Wege mit Fahrzeugen aller Art; 7. die Erregung störenden Lärms einschließlich der Lärmerregung durch Kofferradios, CD-Players und dgl.; 8. das Stapeln von anderen als land- und forstwirtschaftlichen Gütern; 9. das Eindringen in Seerosenbestände und Röhrichte wie Schilf-, Schneidried-, Binsen- und Schachtelhalmbestände; 10. jede Verunreinigung des Geländes; 11. das Überfliegen des Gebietes mit Modellflugzeugen, Paragleitern und ähnlichen Flugkörpern; 12. das Mitführen von nicht angeleinten Hunden in freier Landschaft; 13. die Verwendung von chemischen Pflanzen- oder Schädlingsbekämpfungsmittel; 14. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art, wie zB mit Booten, Flößen, Luftmatratzen, Wassersportgeräten, Modell-Wasserfahrzeugen und dgl.
§ 4
Ausnahmen von den Schutzbestimmungen
Von den Schutzbestimmungen nach § 3 sind ausgenommen: 1. Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die rechtmäßige Ausübung der Jagd und Fischerei, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht; 2. gesetzlich vorgeschriebene Maßnahmen nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl Nr. 215, idFdG BGBl. I Nr. 123/2006 und nach dem Forstgesetz 1975, BGBl Nr. 440, idFdG BGBl I Nr. 55/2007 sowie nach dem Kärntner Jagdgesetz 2000, LGBl Nr. 21, idFdG LGBl Nr. 83/2008 , wie insbesondere die Nachsuche, die Seuchenbekämpfung und ähnliche Maßnahmen; 3. der Betrieb und notwendige Betreuungs- und Erhaltungsarbeiten an rechtmäßig bestehenden (Infrastruktur-)Anlagen, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht; 4. das Betreten oder Befahren von Grundstücken durch den Grundeigentümer für notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Schutzziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht; 5. das Befahren der Wasserfläche mit Schwimmkörpern und Wasserfahrzeugen aller Art für Anrainer und für den Anrainerverkehr aus der und in die Glanfurt und von und zum Wörthersee-Seeufer jeweils zu den dortigen privaten Anlegeplätzen auf kürzest möglichem Weg, sofern dadurch keine nachhaltig nachteilige Beeinträchtigung der in dem Gebiet vorkommenden Schutzgüter erfolgt und dies dem Erhaltungsziel des Europaschutzgebietes nicht widerspricht. Die Fahrrinnen sind von Amts wegen durch Bojen zu kennzeichnen; 6. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur unmittelbaren Abwehr von Elementarereignissen und Maßnahmen im Zuge von Aufräumungsarbeiten im direkten Zusammenhang mit Elementarereignissen; 7. Maßnahmen im Rahmen von Einsätzen der Organe der öffentlichen Sicherheit, Organen der Kärntner Bergwacht, Rettungsorganisationen, einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze sowie Such- und Rettungsmaßnahmen im Sinne des § 135 Luftfahrtgesetz, BGBl Nr. 253/1957 , idFdG BGBl I Nr. 83/2008 ; 8. Maßnahmen im Rahmen eines Einsatzes des Bundesheeres in den Fällen des § 2 Abs. 1 lit. a bis c des Wehrgesetzes 2001, BGBl I Nr. 146, idFdG BGBl I Nr. 85/2009 , einschließlich der Maßnahmen zur Vorbereitung solcher Einsätze.
§ 5
Ausnahmebewilligungen
(1) Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee kann auf Ansuchen im Einzelfall Ausnahmen für die im Abs. 2 angeführten Maßnahmen von den Verboten des § 3 bewilligen, soweit diese Maßnahmen den Erhaltungszielen nach § 2 nicht widersprechen und keine erhebliche Beeinträchtigung des Europaschutzgebietes zu erwarten ist.
(2) Als Maßnahmen, die einer Bewilligung im Sinne des Abs. 1 zugänglich sind, werden insbesondere festgelegt: 1. Vorhaben von wissenschaftlichen Institutionen und Fachgelehrten, wenn diese Vorhaben im Interesse der Wissenschaft und Erforschung des Gebietes (Erhaltungszustand von Schutzgütern) gelegen sind; 2. Maßnahmen, die der Bewahrung, Entwicklung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter oder der Sicherstellung einer möglichst ausgewogenen pflanzlichen und tierischen Artenvielfalt dienen; 3. Vorhaben, die im Hinblick auf Art. 7a Abs. 2 K-LVG der Förderung des Umweltbewusstseins der Bewohner und Besucher Kärntens zu Schulungs- und Lehrzwecken dienen.
§ 6
Kennzeichnung des Schutzgebietes
Die Kennzeichnung des Schutzgebietes hat durch Tafeln, die die Aufschrift „Europaschutzgebiet Lendspitz-Maiernigg“ und das Kärntner Landeswappen tragen, zu erfolgen. Weitere, dem Schutzzweck entsprechende Hinweise sind zulässig.
§ 7
Strafen
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden als Verwaltungsübertretung nach § 67 des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 bestraft. Anlage 1 Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensräume und Tierarten. Vogelarten des Anhanges I der Vogelschutz-Richtlinie Code Name Wissenschaftlicher Name A001 Sterntaucher (Gavia stellata) A007 Prachttaucher (Gavia arctica) A022 Zwergrohrdommel (Ixobrychus minutus) A021 Rohrdommel (Botaurus stellaris) A023 Nachtreiher (Nycticorax nycticorax) A027 Silberreiher (Egretta alba) A026 Seidenreiher (Egretta garzetta) A068 Zwergsäger (Mergus albellus) A081 Rohrweihe (Circus aeruginosus) A082 Kornweihe (Circus cyaneus) A094 Fischadler (Pandion haliaetus) A103 Wanderfalke (Falco peregrinus) A119 Tüpfelsumpfhuhn (Porzana porzana) A193 Flussseeschwalbe (Sterna hirundo) A197 Trauerseeschwalbe (Chlidonias niger) A229 Eisvogel (Alcedo atthis) A234 Grauspecht (Picus canus) A236 Schwarzspecht (Dryocopus martius) A272 Blaukehlchen (Luscinia svecica) A293 Mariskensänger (Acrocephalus melanopogon) A307 Sperbergrasmücke (Sylvia nisoria) A339 Neuntöter (Lanius collurio) Regelmäßig vorkommende Zugvögel, die nicht im Anhang I angeführt sind: Code Name Wissenschaftlicher Name A005 Haubentaucher Podiceps cristatus A017 Kormoran Phalacrocorax carbo A050 Pfeifente Anas penelope A051 Schnatterente Anas strepera A052 Krickente Anas crecca A054 Spießente Anas acuta A055 Knäkente Anas querquedula A056 Löffelente Anas clypeata A059 Tafelente Aythya ferina A061 Reiherente Aythya fuligula A118 Wasserralle Rallus aquatica A125 Blässhuhn Fulica atra A136 Flussregenpfeifer Charadrius dubius A149 Alpenstrandläufer Calidris alpina A153 Bekassine Gallinago gallinago A162 Rotschenkel Tringa totanus A164 Grünschenkel Tringa nebularia A168 Flussuferläufer Actitis hypoleucos A233 Wendehals Jynx torquilla A249 Uferschwalbe Riparia riparia A260 Wiesenschafstelze Motacilla flava flava A276 Schwarzkehlchen Saxicola torquata A291 Schlagschwirl Locustella fluviatilis A298 Drosselrohrsänger Acrocephalus arundinaceus A299 Gelbspötter Hippolais icterina A304 Weißbartgrasmücke Sylvia cantillans A308 Klappergrasmücke Sylvia curruca A309 Dorngrasmücke Sylvia communis A322 Trauerschnäpper Ficedula hypoleuca A323 Bartmeise Panurus biarmicus A336 Beutelmeise Remiz pendulinus A381 Rohrammer Emberiza schoeniclus Lebensräume des Anhanges I der FFH-RL Code Name 3140 Oligo-/mesotrophe Seen mit Armleuchteralgen-Beständen 3150 Natürliche eutrophe Seen Laichkraut- oder Wasserpflanzen-Gesellschaften 6410 Pfeifengraswiese 6430 Feuchte Hochstaudenfluren 6510 Magere Flachlandwiesen 7210 *Kalkreiche Sümpfe mit Schneidried 7230 Kalkreiche Niedermoore 91D0 *Moorwälder * prioritärer Lebensraumtyp Tierarten des Anhanges II der FFH-Richtlinie Code Name Wissenschaftlicher Name 1303 Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros 1324 Großes Mausohr Myotis myotis 1193 Gelbbauchunke Bombina variegata 1141 Mairenke Chalcalburnus chalcoides 1134 Bitterling Rhodeus sericeus amarus 1016 Bauchige Windelschnecke Vertigo moulinsiana 1032 Flussmuschel Unio crassus 1337 Europäischer Biber Castor fiber Tierarten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie Name Wissenschaftlicher Name Würfelnatter Natrix tessellata Laubfrosch Hyla aborea Kleine Hufeisennase Rhinolophus hipposideros Großes Mausohr Myotis myotis Gelbbauchunke Bombina variegata Flussmuschel Unio crassus Europäischer Biber Castor fiber