Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 19/2006

AT - Landesrecht Steiermark

LGBl. Nr. 19/2006

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Raabklamm“ (AT 2233000) zum Europaschutzgebiet Nr. 9 (LGBl. Nr. 19/2006)

Langtitel

Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 23. Jänner 2006 über die Erklärung des Gebietes „Raabklamm“ (AT 2233000) zum Europaschutzgebiet Nr. 9
Stammfassung: LGBl. Nr. 19/2006 (Celex Nr. 31979L409 , 31992L0043 , 32003R1882 )

Änderung

LGBl. Nr. 59/2006 (CELEX-Nr. 31979L0409 , 31992L0043 , 32003R1882 )
LGBl. Nr. 71/2012 (CELEX-Nr. 31979L0409 , 31992L0043 )
LGBl. Nr. 75/2021 [CELEX-Nr.: 31992L0043 , 32009L0147 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13a Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976, LGBl. Nr. 65, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 84/2005 , wird verordnet:

§ 1

Gegenstand

Das Gebiet „Raabklamm“ mit den Gemeinden Arzberg, Gutenberg an der Raabklamm, Mortantsch und Naas wird zum Europaschutzgebiet erklärt. Dieses Gebiet wird als Europaschutzgebiet Nr. 9 bezeichnet.

§ 2

Schutzzweck

Die Unterschutzstellung dient: 1. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie und bezweckt – die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit A und B bewerteten Schutzgüter; 2. den in der Anlage A genannten Schutzgütern nach der Vogelschutz-Richtlinie und bezweckt a) die Erhaltung und Wiederherstellung einer ausreichenden Vielfalt und einer ausreichenden Flächengröße der Lebensräume für die Anhang I Vogelarten; b) die Bewahrung des günstigen Erhaltungszustandes der mit B bewerteten Vogelarten; c) die Erhaltung des Vermehrungs-, Mauser- und Überwinterungsgebietes sowie der Rastplätze im Wanderungsgebiet für die Zugvögel. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006 , LGBl. Nr. 71/2012

§ 2a

Maßnahmen

Der Schutzzweck ist durch Managementmaßnahmen, vorrangig im Wege des Vertragsnaturschutzes, anzustreben. Im Lebensraum Wald sind solche Maßnahmen insbesondere: a) die Erhaltung und Wiederherstellung von Buchenbeständen, Au-, Schlucht- und Hangmischwäldern, b) die sukzessive Beseitigung von nicht standorttypischen Gehölzen, c) die Verlängerung der Umtriebszeiten zur Erhöhung des Altholzanteiles und d) die Erhaltung und Entwicklung von Alt- und Totholzanteilen. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012

§ 3

Verbote

(1) Im Europaschutzgebiet sind mit Ausnahme der bisher ausgeübten land- und forstwirtschaftlichen Nutzung nachstehende Handlungen verboten: a) das Hängegleiten, Paragleiten und der Einsatz sonstiger Fluggeräte im Umkreis von 500 m von verorteten Nest- oder Horststandorten; b) das Zelten und Klettern; c) das Reiten und Biken außerhalb der markierten Wege; d) jede ungebührliche Lärmerregung; e) das unbefugte Betreten von Höhlen von Anfang November bis Ende März; f) die Einbringung nicht heimischer Pflanzen-, Tier- und Vogelarten.
(2) Alle anderen Projekte (Vorhaben, Maßnahmen), wie die Anlegung von Wegen, die Veränderung des Wasserhaushalts, dürfen erst nach Prüfung der Erheblichkeit von Auswirkungen auf die in der Anlage A genannten Schutzgüter bzw. bei Unerheblichkeit oder nach Erteilung der Bewilligung ausgeführt werden. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012

§ 4

Abgrenzung des Schutzgebietes

(1) Die Abgrenzung des Schutzgebietes erfolgt durch planliche Darstellung in Form eines Übersichtsplanes im Maßstab von 1 : 22.000 (Anlage B) und eines Detailplanes.
(2) Der Übersichtsplan (Anlage B) und der Detailplan werden durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle kundgemacht. Einsicht kann während der Amtsstunden genommen werden: 1. in den Übersichtsplan (Anlage B): a) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle, b) bei der Bezirkshauptmannschaft Weiz, c) bei allen Gemeindeämtern der in § 1 genannten Gemeinden; 2. in den Detailplan beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Angelegenheiten des Naturschutzes zuständigen Stelle.

§ 4a

Kennzeichnung des Schutzgebietes

Die Kennzeichnung des Schutzgebietes erfolgt durch Tafeln gemäß § 24 Abs. 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2012

§ 5

Gemeinschaftsrecht

Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt: 1. die Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, ABl.Nr. L 103 vom 25. April 1979, S. 1, zuletzt geändert durch die Akte über die Bedingungen des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge, ABl. Nr. L 236 vom 23. September 2003, S. 33 (Vogelschutz-Richtlinie – VS-RL); 2. die Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206/S. 7, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003, ABl. Nr. L 284, S. 1ff., Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL).

§ 6

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 11. Februar 2006, in Kraft.

§ 7

Inkrafttreten von Novellen

(1) Die Änderung des Klammerausdruckes auf Anlage A 1 in § 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 59/2006 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 19. Mai 2006, in Kraft.
(2) Die Änderungen der §§ 2, 3 und der Anlage A sowie die Einfügung der §§ 2a und 4a durch die Novelle LGBl. Nr. 71/2012 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Juli 2012, in Kraft.
(3) In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 75/2021 tritt Anlage A mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 29. Juni 2021, in Kraft. Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006 , LGBl. Nr. 71/2012 , LGBl. Nr. 75/2021 Anlage A Schutzgüter sind folgende prioritäre natürliche Lebensraumtypen und prioritäre Tierart gemäß § 4 Z 18 und Z 19 StNSchG 2017: Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I Code-Nr. Lebensraumtyp 8240* Kalk-Felspflaster 9180* Schlucht- und Hangmischwälder 91E0* Auenwälder mit Erle und Esche (Weichholzau) Wirbelloser nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1087* Alpenbock Rosalia alpina Schutzgüter sind folgende natürliche Lebensraumtypen, Tier- und Vogelarten gemäß § 4 Z 11, Z 20 lit. a und b und Z 25 StNSchG 2017: Lebensräume nach der FFH-RL Anhang I Code-Nr. Lebensraumtyp 6210 Halbtrocken- und Trockenrasen (Bestände ohne bemerkenswerte Orchideen) 6430 Feuchte Hochstaudenfluren 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation 8310 Nicht touristisch erschlossene Höhlen 9110 Hainsimsen-Buchenwald 9130 Waldmeister-Buchenwald 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald Säugetiere nach der FFH-RL Anhang II Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name 1304 Große Hufeisennase Rhinolophus ferrumequinum 1310 Langflügelfledermaus Miniopterus schreibersii 1323 Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii 1324 Großes Mausohr Myotis myotis Vögel nach der VS-RL Anhang I Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A030 Schwarzstorch Ciconia nigra A103 Wanderfalke Falco peregrinus Regelmäßig vorkommende Zugvögel Code-Nr. Deutscher Name Wissenschaftlicher Name A207 Hohltaube Columba oenas A378 Zippammer Emberiza cia Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 59/2006 , LGBl. Nr. 71/2012 , LGBl. Nr. 75/2021
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